6Ob33/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Karl E*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler Dr.Simon Partnerschaft in Wien wider die beklagte Partei F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff
und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Auskunftserteilung gemäß § 25 DSG, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19.September 1994, AZ 14 R 135/94(ON 14), womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17.März 1994, GZ 19 Cg 345/93g-9, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.086,40 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 1.014,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor:
Die Beklagte hat die Identität des Klägers mit dem von ihr Ende April 1993 im Wege des Datenverkehrs (ua auch) an den Betroffenen Ing.Karl E***** versendeten Schreibens nicht in Frage gestellt. Sie bekämpft im Rechtsmittelverfahren auch nicht mehr die - zutreffende - Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß sie bei Aussendung ihrer an über 400.000 Personen persönlich adressierten Schreiben Daten unter Heranziehung von Dienstleistern automationsunterstützt verarbeitet hat, also Auftraggeberin gemäß § 3 Z 3 DSG war. In einem solchen Fall trifft aber den Auftraggeber und nicht den (die) Dienstleister im Sinne des § 3 Z 4 (§ 19) DSG die alleinige Auskunftspflicht nach § 25 DSG (SZ 59/123; ecolex 1993, 380). Da der Betroffene nicht bloß ein Recht auf Auskunft über die Art der sich auf seine Person beziehenden gespeicherten Daten hat, sondern das Recht auf Auskunft über deren konkreten Inhalt und über deren Herkunft, ist der Auftraggeber zur Offenlegung aller im Entscheidungszeitpunkt für ihn abrufbaren Daten und deren Herkunft in bezug auf jede einzelne gespeicherte Angabe zur Person des Betroffenen verpflichtet (SZ 59/123; BankArch 1991, 462). Eine derartige Auskunft nach § 25 Abs 1 DSG hat aber die Beklagte bisher nicht nur nicht erteilt, sondern sie ist hiezu nach ihrem Prozeßstandpunkt auch gar nicht bereit.
Bei dieser Sachlage hängt die Entscheidung nicht mehr von der Lösung der Frage ab, ob dann, wenn der Dienstleister eine ihm nicht obliegende Auskunft dennoch erteilt hat, die (Weiter)Verfolgung des Auskunftsrechtes gegen den Auftraggeber schikanösen Rechtsmißbrauch bedeutet, hat doch im vorliegenden Fall das Rechenzentrum Peter V***** nur zu den bei ihm selbst gespeicherten Daten Stellung genommen. Damit kann aber schon deshalb nicht eine Auskunft über die für die Beklagte als Auftraggeberin abrufbaren Daten erteilt worden sein, weil sich diese bei ihrer persönlich adressierten Massenaussendung nach eigener Angabe kumulativ auch noch eines zweiten - sogar ausländischen - Dienstleisters bedient hat, sodaß noch immer offen ist, welche für sie abrufbaren Daten zur Person des Klägers zur Verfügung stehen und von wo diese herkommen.
Im übrigen hat der Kläger bereits in seinem Auskunftsverlangen (Beilage B) diejenige Datenverarbeitung bezeichnet, bezüglich derer er Betroffener sein konnte (§ 25 Abs 3 DSG), nämlich die persönlich adressierte Massenaussendung der Beklagten Ende April 1993. Abgesehen davon, daß die Beklagte hier im Auskunftsverfahren an den Kläger keinerlei Fragen über die zu seiner Person verarbeiteten Daten gerichtet hat, die von ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht allenfalls zu beantworten gewesen wären (BankArch 1991, 462), betrifft die Divergenz zwischen der im Auskunftsverlangen und in der Klage angegebenen Anschrift des Klägers zu jener der automationsunterstützt verarbeiteten Massenaussendung der Beklagten nicht die Mitwirkungspflicht des Betroffenen im Sinne des § 25 Abs 3 DSG, sondern den Identitätsnachweis gemäß § 25 Abs 1 DSG. Letzteren hat aber die Beklagte nicht in Zweifel gezogen. Ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger durch die Nennung seiner derzeitigen, von jener der Massenaussendung abweichenden Adresse, die ihm als Betroffenen obliegende Mitwirkungspflicht verletzt oder den Identitätsnachweis (zunächst) nicht erbracht hat, hat er diesen Mangel aber jedenfalls durch sein Vorbringen in der letzten mündlichen Streitverhandlung (ON 8 S 31 f) saniert bzw nachgeholt. Da die Beklagte dies nicht etwa zum Anlaß nahm, ihre Auskunftspflicht grundsätzlich anzuerkennen und nur auf die ihr dann aber noch offenstehende vierwöchige Frist zur Erteilung der Auskunft hinzuweisen, sondern weiterhin jegliche Auskunftserteilung mit dem Hinweis auf einen angeblichen Rechtsmißbrauch des Klägers in Abrede stellte, hängt die Entscheidung auch nicht mehr vom Umfang der Mitwirkungspflicht des Betroffenen im Auskunftsverfahren oder des ihn treffenden Identitätsnachweises ab.
Diese Erwägungen führen bereits zur Zurückweisung der Revision (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung des Klägers, in welcher auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen wurde, gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.