Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin in der beim Landesgericht St.Pölten zum AZ 13 Vr 842/94 anhängigen Strafsache gegen Helmut F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. November 1994, AZ 22 Bs 524/94 (= ON 12 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Helmut F***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Über Helmut F*****, dem laut Anklagevorwurf zur Last liegt, im August 1993 das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB begangen zu haben, wurde nach Durchführung einer Hauptverhandlung mit Beschluß des Schöffengerichtes vom 9.November 1993 die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO verhängt. Unter Verwertung des persönlichen Eindruckes des im wesentlichen geständigen Angeklagten ging der erkennende Senat davon aus, daß es sich bei ihm um eine problematische Persönlichkeit handle, die sexuell schwer gestört und äußerst triebhaft veranlagt sei, zumal er Frauen, auf die sein Augenmerk falle, gezielt über einen langen Zeitraum beharrlich verfolge, bis sich eine Gelegenheit ergebe, sie unter schwerer Gewalteinwirkung sexuell zu mißbrauchen (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten nicht Folge. Es sah den herangezogenen Haftgrund als gegeben an und verneinte die Unangemessenheit der Haft ebenso wie ihre Substituierbarkeit durch gelindere Mittel (§ 180 Abs 5 StPO).
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Entgegen der (den dringenden Tatverdacht nicht in Frage stellenden) Beschwerdeargumentation ist der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend davon ausgegangen, daß die dem Angeklagten zur Last liegende Vorgangsweise - nächtlicher Überfall im Freilandgebiet auf unbekannte Frau, die er ebenso wie eine weitere Frau längere Zeit (beobachtet und) verfolgt hatte - befürchten lasse, er werde ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens unter dem Einfluß seines offenbar fehlgeleiteten Sexualtriebs neuerlich gleichartige strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen, die das Oberlandesgericht vorliegend vor allem in der massiven psychischen Beeinträchtigung des Tatopfers verwirklicht sah.
Der Versuch der Beschwerde, aus dem nunmehr vorliegenden, zu den Voraussetzungen der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 StGB eingeholten psychiatrischen Gutachten (ON 23) eine (seinerzeit) unrichtige Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr abzuleiten, geht fehl.
Bei der Überprüfung der Entscheidung über die Haftvoraussetzungen ist vom Tatsachensubstrat im Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung auszugehen; dieses erwies sich - entgegen der Beschwerde, die selbst einräumt, daß "die knapp durchschnittlich ausgeprägte intellektuelle Ausstattung" des Angeklagten "und eine gewisse Schwierigkeit, Sachverhalte darzulegen" die Beurteilung seiner Persönlichkeit problematisch gestalten - fallbezogen insbesondere im Hinblick auf die (vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellte) auch bei der Tatanbahnung aufgewendete erhebliche kriminelle Energie, seine Beharrlichkeit bei der Observation von Frauen und seine eingestandene Triebhaftigkeit (50) für die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr als durchaus tragfähig.
Ungeachtet des Umstandes, daß das Oberlandesgericht mit Beschwerdeentscheidung vom 16.Dezember 1994 (ON 20) im Hinblick auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen der (zweiten) Haftbeschwerde des Angeklagten Folge gab, läßt sich aus dem Gutachten auch bei Betrachtung "ex post" eine unrichtige Beurteilung des Haftgrundes weder durch das Landesgericht St.Pölten noch durch das Oberlandesgericht ableiten. Denn abgesehen davon, daß der Sachverständige die erzielten Testergebnisse im Hinblick auf die ersichtliche Tendenz des Angeklagten, sozial erwünschte Persönlichkeitsmerkmale und seine Aggressionshemmung besonders zu betonen (135, 137), relativiert, ferner hervorhebt, bei der Beurteilung allfälligen abnormen Sexualverhaltens auf die Angaben des Angeklagten angewiesen gewesen zu sein (139) und ausführt, daß bei "zumindest nicht grob auffälliger Persönlichkeitsstruktur" des Beschwerdeführers keine Faktoren "faßbar" seien, die - aus psychiatrischer Sicht - "eine besonders hohe Gefährlichkeit" nahelegen würden, kommt er zusammenfassend zum Ergebnis, daß die Voraussetzungen für eine Anstaltsunterbringung nach § 21 StGB nicht vorliegen. Diese Schlußfolgerung vermag an den seinerzeit herangezogenen Kriterien für den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr, dessen Annahme keineswegs - wie die Beschwerde vermeint - eine auf einer "auffallend abnormen psycho-sexuellen Entwicklung" basierende "besonders hohe Gefährlichkeit" voraussetzt, nichts zu ändern.
Da Helmut F***** sohin durch den bekämpften Beschluß in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war spruchgemäß zu erkennen. Ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten hatte zu entfallen (§ 8 GRBG).
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