JudikaturOGH

4Ob1501/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Januar 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate Ü*****, vertreten durch Dr.Norbert Kosch und andere Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Drasko G*****, vertreten durch Dr.Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übergabe eines Bestandobjektes infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20.Jänner 1994, GZ 49 R 152/94-36, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß die Entscheidung des verstärkten Senates zur Frage der Anwendbarkeit des § 2 Abs 3 MRG in dem Fall, daß zwar der Hauptmietvertrag vor, der Untermietvertrag aber erst nach dem Inkrafttreten des MietrechtsG (1.1.1982) abgeschlossen wurde, nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (4.2.1994), nämlich am 13.4.1994 ergangen und naturgemäß erst später zugestellt und veröffentlicht wurde (WoBl 1994/117 = JBl 1994, 693 = EvBl 1994/177). Daraus folgt aber nicht, daß die nun vom Berufungsgericht unter Hinweis auf diese Entscheidung vertretene Rechtsauffassung für die Klägerin unvorhersehbar und überraschend gewesen wäre: Schon vorher hatte der OGH in mehreren Entscheidungen die nun vom verstärkten Senat ausgesprochene Rechtsansicht vertreten (SZ 62/212 = MietSlg 41.183/42 = WoBl 1990, 73; SZ 64/66 = WoBl 1992, 238); auch das Schrifttum war ganz überwiegend derselben Auffassung gefolgt (Würth, WoBl 1988, 111; Hanel, WoBl 1989, 137 u. WoBl 1990, 75 ua). Freilich hatte es auch gegenteilige Entscheidungen des Senates 5 gegeben (ecolex 1993, 735 u. unveröffentlichte). Bei Veröffentlichung der E ecolex 1993, 735 hatte aber Hausmann aaO darauf hingewiesen, daß zu dieser Frage "seit geraumer Zeit ein Bruderkrieg innerhalb des Höchstgerichtes" tobe; gleichzeitig unterstützte Hausmann die gegenteilige, nun vom verstärkten Senat vertretene Rechtsmeinung.

Im Hinblick auf die damals uneinheitliche Rechtsprechung wäre es der Klägerin durchaus möglich gewesen, bei ihrem Vorbringen auf eine Auslegung des § 2 Abs 3 MRG im Sinne der Entscheidungen SZ 62/212 und SZ 64/66 sowie der überwiegenden Lehre Bedacht zu nehmen.

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