JudikaturOGH

2Ob1577/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Januar 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude M*****, vertreten durch Dr.Alfred Windhager, Mag.Norbert Lotz, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei P***** GmbH,***** vertreten durch Dr.Reinhard Anderle, Rechtsanwalt in Linz, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7. Oktober 1994, GZ 20 R 119/94-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zulassungsbeschwerde gegen die unrichtige Anwendung des § 501 ZPO durch das Berufungsgericht wird zutreffend auf (§ 10 a) RATG gegründet, weil der Rechtsanwaltstarif für die Bewertung des Streitgegenstandes nicht maßgeblich ist. Da überdies das Berufungsgericht sowohl eine mündliche Berufungsverhandlung durchführte, als auch die Beweisrüge inhaltlich ("zur Information") behandelte, liegt ein Verstoß gegen § 501 ZPO nicht vor.

In den Ausführungen gegen die Qualifikation des verfahrensbetroffenen Bestandvertrages als Pachtvertrag und gegen die Auslegung von Vertragsbestimmungen zum "Weitergaberecht" und zur "Rechtsnachfolge" wird keine Frage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Das Urteil der zweiten Instanz wich in diesen Punkten auch nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung oder anerkannter Vertragsauslegung ab.

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