6Ob1690/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 21. September 1979 geborenen mj. Hakan Y*****, vertreten durch Dr.Franz Glantschnig, Rechtsanwalt in Hermagor, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Yahya Y*****, vertreten durch Dr.Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 21.September 1994, GZ 36 R 10, 12/94-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung:
Der Rechtsmittelwerber bekämpft nicht den Beschluß des Rekursgerichtes, mit welchem sein Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß als verspätet zurückgewiesen wurde, als rechtlich unrichtig, sondern meint, die Erhebung eines Revisionsrekurses erweise sich als erforderlich, um den Eintritt der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses solange zu verhindern, bis über einen gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rekursfrist entschieden sei.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß dem nach § 17 AußStrG auch im außerstreitigen Verfahren anzuwendenden § 150 Abs 1 ZPO tritt der Rechtsstreit durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Ein infolge der Versäumung bereits erlassenes Urteil ist bei Bewilligung der Wiedereinsetzung aufzuheben. Auch ein das Verfahren beendender Beschluß ist im Falle der Bewilligung der Wiedereinsetzung aufzuheben. Dies hat zur Folge, daß das Rechtsmittel als rechtzeitig überreicht anzusehen und darüber meritorisch zu entscheiden ist. Die Erhebung eines Revisionsrekurses gegen den Zurückweisungsbeschluß während des noch anhängigen Wiedereinsetzungsverfahrens (das im vorliegenden Fall inzwischen im antragsabweislichen Sinne rechtskräftig beendet ist) mit dem Ziel, den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben, "um den Eintritt von dessen Rechtskraft zu verhindern", ist daher verfehlt.