Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Dezember 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin in der bei dem Landesgericht Ried im Innkreis zum AZ 12 Vr 673/94 anhängigen Strafsache gegen Horst D***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 21.Oktober 1994, AZ 7 Bs 385/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Horst D***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Über den am 30.September 1994 festgenommenen deutschen Staatsangehörigen Horst D***** verhängte der Untersuchungsrichter am 1. Oktober 1994 wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach "§§ 201 Abs 1 oder Abs 2 und 15 StGB" und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 (zu ergänzen: Abs 1) StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 (zu ergänzen: Abs 1) StGB die Untersuchungshaft nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit c und lit d StPO (ON 6). Mit dem in der Haftverhandlung vom 12.Oktober 1994 - in welcher die Zeugin Margarete O***** hinsichtlich des Verbrechens der Vergewaltigung den Verfolgungsantrag (§ 203 Abs 1 StGB) und hinsichtlich des Vergehens der gefährlichen Drohung die Ermächtigung zur Strafverfolgung (§ 107 Abs 4 StGB) zurückzog (S 79) - gefaßten Beschluß (ON 13) ordnete der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachtes der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB sowie der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach §§ 105 Abs 1 und 15 StGB aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b und lit d StPO mit Wirksamkeit bis 14.November 1994 an (§ 182 Abs 3 StPO).
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge und verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 21. Dezember 1994. Es bejahte den dringenden Tatverdacht (lediglich) hinsichtlich des Vergehens der schweren Körperverletzung, wonach Horst D***** seit Februar 1994 bis zu seiner Verhaftung wöchentlich seine Lebensgefährtin Margarete O***** durch Fußtritte und Faustschläge (insbesondere Boxhiebe in die Magengegend) ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt, sowie deren Sohn Matthias M***** durch Schläge wiederholt am Körper verletzte, wobei die Taten regelmäßig blaue Flecken zur Folge hatten.
In die Prüfung der Dringlichkeit des Tatverdachtes hinsichtlich des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung trat der Gerichtshof zweiter Instanz nicht ein.
Den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 (allein) lit b StPO sah das Beschwerdegericht als gegeben an und verneinte die Unangemessenheit der bisherigen Untersuchungshaft ebenso wie deren Substituierbarkeit durch gelindere Mittel (§ 180 Abs 5 StPO).
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten ist nicht berechtigt.
Entgegen der (den dringenden Tatverdacht nicht in Frage stellenden) Beschwerdeargumentation ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die - jeweils unter dem Einfluß von Alkohol - über einen längeren Zeitraum regelmäßig verübten Aggressionshandlungen gegen die damalige Lebensgefährtin und deren Sohn ein hohes Aggressionspotential des Beschwerdeführers offenbarten, welches im Verein mit seiner Neigung zum Alkoholmißbrauch die Befürchtung nahelegt, er werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselben Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelasteten wiederholten Handlungen, zumal nach der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft nicht angenommen werden kann, daß durch sie die Tendenz zu Alkoholexzessen oder gar die dafür ursächlichen persönlichen Probleme beseitigt werden konnten.
Der Beschwerde zuwider erfordert der angezogene Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO nicht die Befürchtung künftiger Straftaten mit schweren Folgen; genug daran, daß die dem Angeklagten angelasteten zahlreichen leichten Körperverletzungen, welche derzeit noch im Falle der Enthaftung auch künftig befürchtet werden müssen, im Hinblick auf ihre zumindest wöchentliche Wiederholung, die Verprügelung der Lebensgefährtin mit Fäusten (Magenboxer, S 80), mit dem Pantoffel, ihre Insultierung durch Fußtritte (S 79), die Zufügung einer Nierenprellung und nie ausheilender blauer Flecken (S 82) sowie die mit dem gesamten Verhaltenskomplex des Beschuldigten verbundene Verängstigung der Opfer im Sinn der Begründung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung sämtliche Kriterien strafbarer Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen erfüllt.
Schließlich versagt auch der Beschwerdeeinwand der Unangemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft; kann doch - und auch darin ist dem Oberlandesgericht im Ergebnis beizupflichten - angesichts der den Tatverdacht begründenden Umstände - siehe oben - derzeit nicht mit objektiv nachvollziehbarer Wahrscheinlichkeit gesagt werden, daß die Verhängung einer Geldstrafe oder die bloße Androhung der Vollziehung einer Freiheitsstrafe genügen werde, den Beschwerdeführer von strafbaren Handlungen abzuhalten.
Da Horst D***** mithin durch den bekämpften Beschluß in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war spruchgemäß zu erkennen.
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