JudikaturOGH

3Ob177/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. November 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die verpflichteten Parteien 1.) Dipl.Ing.Anton G*****, und 2.) Gabriele A*****, beide vertreten durch Dr.Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 126.677,52 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 20.Juli 1994, GZ 2 R 194/94-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 31.Mai 1994, GZ 8 E 1434/94-2, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Betreibende beantragte, ihr auf Grund der bezüglich der Rückübereignungsteilentschädigung von S 149.000,- in Teilrechtskraft erwachsenen und vollstreckbaren Beschlüsse des Bezirksgerichtes Bregenz vom 24.9.1993, AZ 1 Nc 9/89, bzw. des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.12.1993, AZ 1 b R 283/93, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Teilforderung von S 126.677,52 sA die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf die den Verpflichteten gehörige Liegenschaft EZ ***** KG L***** als Haupteinlage zu bewilligen.

Das Erstgericht wies diesen Exekutionsantrag ab, weil der Exekutionstitel von der Betreibenden nicht im Original beigelegt worden sei.

Dem von der Betreibenden dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem eine neue Entscheidung nach Einholung des Aktes AZ 1 Nc 9/89 des Bezirksgerichtes Bregenz (vom Obersten Gerichtshof) auf. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Es ging davon aus, daß die Betreibende nicht verhalten gewesen sei, den Exekutionstitel vorzulegen, weil sie den Exekutionsantrag beim Titelgericht, welches gleichzeitig Grundbuchsgericht ist, gestellt habe, und sie damit rechnen durfte, daß sich die Originalurkunde im Akt befinde, bzw. daß es möglich sein werde, durch die Geschäftsabteilung die für die Urkundensammlung erforderliche Abschrift herzustellen. Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründete es damit, daß es zur Frage, ob bei einem Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung, der bei dem Gericht, welches gleichzeitig Grundbuchsgericht ist, eingebracht wird, die Vorlage des Exekutionstitels im Original notwendig sei, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Der von den Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die vom Rekursgericht zur Begründung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses genannte Rechtsfrage wird von den Revisionsrekurswerbern überhaupt nicht releviert.

In ihrem Revisionsrekurs stellen die Verpflichteten lediglich in Frage, ob es sich bei den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Bregenz vom 24.9.1993, AZ 1 Nc 9/89, und des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.12.1993, AZ 1 b R 283/93, also den dem Exekutionsantrag zugrundeliegenden Titeln, um Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO handelt. Die Beantwortung dieser Frage ist aber für die Entscheidung über den von den Verpflichteten wider den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs bedeutungslos. Das Rekursgericht hat nämlich dem Erstgericht aufgetragen, in den Akt 1 Nc 9/89 des Bezirksgerichtes Bregenz Einsicht zu nehmen und sodann neuerlich zu entscheiden. Das bedeutet, daß das Rekursgericht den im genannten Akt erliegenden Beschlüssen, die die Betreibende als Exekutionstitel benennt, noch keineswegs "Exekutionstitelqualität" zuerkennt, vielmehr wurde diese Frage offen gelassen. Der von den Verpflichteten in ihrem Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfrage kommt sohin keine erhebliche Bedeutung im Sinne der §§ 78 EO, 528 Abs 1 ZPO.

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Rückverweise