Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Fritz Stejskal (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Ingrid Schwarzinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wilhelm K*****, Gendarmeriebeamter, ***** vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Mai 1994, GZ 5 Rs 50/94-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14.Dezember 1993, GZ 34 Cgs 75/93a-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Bei dem in Rede stehenden Hallenfußballturnier des Gendarmeriesportvereins handelte es sich weder um eine Betriebssportnoch um eine unter Versicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Es lag auch keine Heranziehung zu einer Tätigkeit durch den Dienstgeber i.S. des § 90 Abs 2 Z 4 B-KUVG vor. Daß eine "Dienstvorschrift für Sportausübung im Dienst" existierte, nach der Gendarmeriebeamte 48 Stunden im Jahr im Dienst Sport ausüben konnten, ändert daran nichts, weil es nicht zu den Dienstpflichten eines Gendarmeriebeamten gehören kann, an einem Fußballwettkampf eines Vereines teilzunehmen. Objektiv gesehen konnte sich die Teilnahme an diesem sportlichen Wettkampf nicht als Dienstausübung darstellen. Stand aber das Fußballturnier nicht unter Versicherungsschutz, ist die irrige subjektive Meinung des Klägers über einen solchen Schutz nicht ausschlaggebend. Da der Kläger nach seinen Klagebehauptungen und nach den Feststellungen der Vorinstanzen Mannschaftsmitglied war und beim Sprung auf das Spielfeld über eine Spielfeldbande verunglückte, mußt nicht weiter geprüft werden, ob der Unfall geschah, "noch bevor er in das Spielgeschehen eingreifen konnte", gemeint also offenbar, ob er im Kampf mit einem Gegner um den Ball stand.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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