Der Oberste Gerichtshof hat am 10.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Ebner und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut B***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten Helmut B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27.September 1994, AZ 7 Bs 471/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des Verurteilten Helmut B***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 1.September 1994, GZ 39 Vr 1.593/89-90, mit welchem sein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Verfahren wegen Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 353 StPO, allenfalls wegen nachträglicher Strafmilderung nach § 410 StPO, abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben.
Die dagegen erhobene - als "Einspruch" bezeichnete - Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 § 15 ENr 11 und § 16 ENr 3).
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