JudikaturOGH

12Os145/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. November 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Ebner und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elisabeth C***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8.November 1993, GZ 13 EVr 2768/93-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Hauptmann, und der Verteidigerin Mag.Czerny, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Elisabeth C***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 13 E Vr 2768/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, verletzt das Urteil des Einzelrichters vom 8.November 1993 (ON 7) im Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, soweit dieser die vorsätzliche Beschädigung der Johannes C***** und Heinz C***** jun gehörigen Personenkraftwagen betrifft (Fakten 3.2, 3.3), das Gesetz in der Bestimmung des § 166 Abs 1 und 3 StGB.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird das Urteil, das im übrigen - insbesondere auch in der rechtlichen Beurteilung der dem Schuldspruch

3.1 zugrunde liegenden Tathandlung nach § 125 StGB unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen 3.2 und 3.3 sowie in dem zu 3 ergangenen Ausspruch, daß der durch die Sachbeschädigung herbeigeführte Gesamtschaden 25.000 S übersteige, ferner in der rechtlichen Tatbeurteilung zu Punkt 3 (auch) nach § 126 Abs 1 Z 7 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und es wird in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Elisabeth C***** wird von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe am 14.August 1993 in Graz mit ihrem Personenkraftwagen vorsätzlich gegen den ihrem Sohn Johannes C***** gehörigen Personenkraftwagen Renault Express, amtliches Kennzeichen *****gestoßen und dieses Fahrzeug an der rechten Fahrzeugtür sowie an der hinteren Stoßstange rechts beschädigt und weiters den ihrem Sohn Heinz C***** jun gehörigen, ohne amtliches Kennzeichen abgestellten PKW Renault Express angefahren, an der rechten Fahrzeugtüre beschädigt und (auch) dadurch das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB begangen, gemäß § 259 Z 1 StPO freigesprochen.

Für die nach den unberührt gebliebenen Schuldsprüchen weiterhin zur Last liegenden Vergehen der (1) gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 StGB, (2) Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und (3.1) Sachbeschädigung nach § 125 StGB wird Elisabeth C***** nach §§ 28 Abs 1, 107 Abs 1 StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8.November 1993, GZ 13 E Vr 2768/93-7, wurde Elisabeth C***** der Vergehen der (1) gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, (2) Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und (3.1 bis 3.3) schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB schuldig erkannt und (ersichtlich) nach § 126 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Inhaltlich der Schuldsprüche zum Tatkomplex schwere Sachbeschädigung hat sie am 14.August 1993 in Graz (3.1) mit einem Küchenmesser den rechten Hinterreifen des ihrem geschiedenen Gatten Heinz C***** gehörigen Personenkraftwagens durchstochen; (3.2) mit ihrem Personenkraftwagen vorsätzlich den ihrem Sohn Johannes C***** gehörigen Personenkraftwagen angefahren und an der rechten Tür sowie hinten rechts an der Stoßstange beschädigt; (3.3) in analoger Weise den ihrem Sohn Heinz C***** gehörigen Personenkraftwagen an der rechten Fahrzeugtür beschädigt.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht, steht der Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung, soweit er sich auf die Personenkraftwagen der Söhne der Angeklagten als Deliktsobjekte bezieht, mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil in diesem Umfang die Tatprivilegierung nach § 166 StGB unbeachtet blieb. Nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung ist nämlich (unter anderem auch) eine Sachbeschädigung zum Nachteil eines Verwandten in gerader Linie infolge Begehung im Familienkreis (nur) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, zudem nach dem dritten Absatz nur auf Verlangen des Verletzten, zu bestrafen (sofern sie - wie im konkreten Fall nach § 126 Abs 1 StGB - nicht mit einer drei Jahre erreichenden oder übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist). Da hier in Ansehung der Beschädigungsakte zum Nachteil der Söhne der Angeklagten eine Privatanklage nicht erhoben wurde, entfiel insoweit die (allein auf die Sachbeschädigung zum Nachteil des geschiedenen Gatten - 3.1 - als Offizialdelikt beschränkte) gesetzliche Anklageberechtigung der Staatsanwaltschaft. Die dem Erstgericht unterlaufenen Gesetzesverletzungen haben sich zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt, weshalb sie gemäß § 292 letzter Satz StPO insgesamt spruchgemäß zu korrigieren waren.

Bei der solcherart erforderlich gewordenen Strafneubemessung war das Zusammentreffen dreier Vergehen erschwerend, mildernd hingegen das reumütige Geständnis der Angeklagten. Davon ausgehend erwies sich die ausgesprochene, nach § 107 Abs 1 StGB (innerhalb der gesetzlichen Strafdrohung von bis zu einem Jahr) zu bemessende Freiheitsstrafe als tat- und tätergerechte Sanktion, die - analog zum Ersturteil - gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachzusehen war, wobei die dem Erstgericht unterlaufene, seinerzeit unbekämpft gebliebene Vernachlässigung des § 494 a StPO auf sich zu beruhen hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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