8Ob25/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der klagenden Partei Dr.Manfred S*****, vertreten durch Dr.Erich Heiger und Dr.Helmut Heiger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei 1.) Dr.Franz B*****, als Masseverwalter im Konkurs der S*****gesellschaft mbH, ***** 5 S 117/93 des Handelsgerichtes Wien, 2.) DI Wolfgang Z*****, und 3.) DI Thomas K*****, wegen S 900.000,- s.A. infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 14.Juli 1994, GZ 3 R 64/94-5, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 15.Februar 1994, GZ 14 Cg 93/94t-2, betreffend die Zurückweisung der Klage gegen die zweit- und drittbeklagte Partei, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben; dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt gegenüber dem Erstbeklagten als Masseverwalter einer in Konkurs befindlichen GmbH die Feststellung, daß seine zu diesem Konkurs angemeldete Forderung mit S 900.000,- zu Recht bestehe, gegenüber dem Zweit- und Drittbeklagten, daß sie zur ungeteilten Hand zur Bezahlung von S 900.000,- schuldig seien. Er behauptet, die im Konkurs befindliche GmbH habe sich zur Bezahlung eines Pönales bei nicht termingemäßer Fertigstellung einer Wohnung verpflichtet. Der Zweit- und Drittbeklagte hätten die persönliche Haftung als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand für alle Verbindlichkeiten der GmbH übernommen.
Das Erstgericht wies die Klage gegenüber dem Zweit- und Drittbeklagten von Amts wegen mit der Begründung zurück, daß die Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 JN nicht gegeben seien; die Zweit- und Drittbeklagten seien weder Kaufleute noch treffe sie nach den Klagsbehauptungen eine kaufmännische Haftung.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge; es führte in rechtlicher Hinsicht zusammengefaßt aus:
Die Zweit- und Drittbeklagten seien nach den Klagsbehauptungen in Ansehung des der Klage zugrundeliegenden Rechtsverhältnis materielle Streitgenossen der erstbeklagten Partei. Sie könnten daher unter den Voraussetzungen des § 93 JN - Gerichtsstand der Streitgenossenschaft - gemeinsam belangt werden. Mehrere Streitgenossen könnten nämlich nach § 93 JN am allgemeinen Gerichtsstand eines von ihnen geklagt werden, außer das Gericht könne auch durch Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden. Gegenüber der erstbeklagten Partei liege eine Prüfungsklage vor. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes hiefür beruhe auf § 111 KO. Es handle sich hiebei um einen ausschließlichen Gerichtsstand, der durch Parteienvereinbarung nicht geändert werden könne (§ 172 Abs 2 KO), dh daß Ansprüche, die vor das Konkursgericht gehörten, diesem weder entzogen noch daß nicht vor das Konkursgericht gehörige Ansprüche durch Parteienvereinbarung vor dieses gebracht werden könnten. Der Anwendung des Wahlgerichtsstandes der Streitgenossen nach § 93 JN stehe somit der Ausschluß von Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 172 Abs 2 KO entgegen. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht infolge Fehlens einschlägiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und auch berechtigt.
Nach der nunmehrigen Fassung des § 11 Z 1 ZPO sind die Beklagten unzweifelhaft materielle Streitgenossen (Fasching LB2 Rz 371); sie können daher nach § 93 JN am allgemeinen Gerichtsstand eines von ihnen geklagt werden, außer das Gericht kann auch durch Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden.
Die Hauptschuldnerin, eine GmbH, befindet sich im Konkurs; für Rechtsstreitigkeiten über Konkursforderungen ist gemäß § 111 KO das Konkursgericht ausschließlich zuständig (Fasching aaO Rz 295); es ist insofern ausschließlicher und allgemeiner Gerichtsstand der erstbeklagten Partei. Sie kann nur dort klagen oder geklagt werden; Vereinbarungen über eine andere Zuständigkeit sind insofern unwirksam (§ 111 iVm § 172 Abs 2 KO).
Dies bedeutet aber - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - nicht, daß nicht umgekehrt Ansprüche gegen andere Personen auch vor das Konkursgericht gebracht werden können, sofern dieses durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (vgl etwa die Zulässigkeit einer Klage gegen Streitgenossen, wenn einer von ihnen am ausschließlichen Gerichtsstand nach den §§ 81 oder 83 JN geklagt wird). Den Streitteilen wäre nicht verwehrt, auch wenn der Erst- oder Drittbeklagte nicht Kaufleute sind, für die vorliegende Streitigkeit die Zuständigkeit des für Handelssachen zuständigen Gerichtshofs zu vereinbaren (Fasching Komm I 459).
Auch der Umstand, daß im Prüfungsprozeß ein Feststellungs- und hinsichtlich der übrigen Mitbeklagten ein Leistungsbegehren zu stellen ist, spricht nicht gegen die Zulässigkeit der gemeinsamen Klageführung, kann es doch keinem Zweifel unterliegen, daß ein bereits vor Konkurseröffnung begonnener Prozeß weiter gemeinsam beim bisher zuständigen Gericht (§ 113 iVm § 111 KO) zu führen ist, auch wenn hinsichtlich des in Konkurs verfallenen Beklagten das Leistungsauf ein Feststellungsbegehren umzustellen ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.