9ObA194/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der *****Kultur- und Betriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei *****Kultur- und Betriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Manuela M.Pacher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Juni 1994, GZ 33 Ra 49/94-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.Februar 1994, GZ 6 Cga 319/93m-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
13.725 (darin S 2.287,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die durch das VBG 1948 vorgegebenen Biennalsprünge bei den Entgeltansprüchen der im Spruch angeführten ehemaligen Vertragsbediensteten auch nach Übernahme in ein Angestelltenverhältnis zu berücksichtigen sind, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, der Ausdruck "Biennium" sei in den Verträgen nicht einmal erwähnt und eine fiktive Vorrückung der Dienstnehmer entspreche nicht der Vereinbarung, entgegenzuhalten:
Dem VBG 1948 ist eine Vorrückung des Vertragsbediensteten nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe immanent (§ 19 Abs 1 VBG). Diese Vorrückung ist dienstzeitabhängig. Gemäß § 4 Abs 2 des Schönbrunner Schloßgesetzes, BGBl 1992/208 durfte durch die Übernahme der Vertragsbediensteten im Wege der Rechtsnachfolge keine Änderung ihrer Rechte aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis eintreten. Soweit daher in den Dienstverträgen mit den übernommenen Vertragsbediensteten nach vorheriger Einstufung in bestimmte Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen - zuzüglich einer freiwilligen Überzahlung von 10 % - vorgesehen ist, daß das Gehalt ab 1.3.1993 so geändert wird, daß als Grundlage die "entsprechende" Entlohnungsstufe der Gruppe .... um 10 % erhöht wird, ist daraus kein Ausschluß der bisher immanenten Biennalsprünge zu entnehmen. Eine davon abweichende Parteienabsicht wurde nicht festgestellt.
Im Zusammenhang mit Punkt I des Dienstvertrages ergibt sich vielmehr, daß die beklagte Partei ihren Dienstnehmern dem Gesetz entsprechend alle (übrigen) Rechte einräumen wollte, die diesen der Republik Österreich gegenüber zugestanden sind. Dazu gehören im weiteren Sinn auch die Vorrückungen in die nächsthöhere Gehaltsstufe. Hätte die beklagte Partei ihren Dienstnehmern lediglich anfangs ein der Privatwirtschaft angepaßtes höheres Gehalt zubilligen wollen, wodurch die bisherigen Biennalsprünge im Ergebnis allmählich aufgesaugt worden wären, wäre die Anführung von Gehaltsgruppe und Gehaltsstufe ebenso überflüssig gewesen wie die Bezugnahme auf eine "entsprechende" Entlohnungsstufe als Grundlage der Erhöhung um 10 %. Aus der maßgeblichen Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers (vgl Rummel in Rummel, ABGB2 § 863 Rz 8) durften die übernommenen Dienstnehmer daher diese Vertragsbestimmung als variable Entgeltregelung ansehen. Darauf, ob die beklagte Partei diese Regelung auch so beabsichtigte, kommt es nicht an. Allfällige Undeutlichkeiten müßten gemäß § 915 ABGB diesfalls zu ihrem Nachteil ausschlagen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.