13Os151/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Franz R***** und Günther G***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 f StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl Franz R***** und die Berufung des Angeklagten Karl Franz R***** und Günther G***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 10. Juni 1994, GZ 33 Vr 401/94-144, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Karl R***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen basierenden (auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche betreffend andere Angeklagte enthaltenden) Urteil wurde Karl R***** der Verbrechen des schweren Raubes als Beteiliger nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 erster (richtig: zweiter) Fall StGB (I.2.) und der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 Abs 2 und 3 StGB (I.5.) sowie der Vergehen des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (I.7.) sowie der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen nach § 227 Abs 1 StGB (I.8.) schuldig erkannt.
Die auf § 345 Abs 1 Z 10 a und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen die Schuldsprüche zu I.2. und I.7. Die diesen Schuldsprüchen zugrunde liegenden Fragen (Hauptfrage II und Eventualfrage 4) wurden von den Geschworenen jeweils stimmeneinhellig bejaht. Darnach hat der Angeklagte zwischen 22. und 24.Jänner 1994 in S***** Stefan M***** und Helmut S***** durch Aufforderung dazu bestimmt, dem Adolf S***** mit Gewalt gegen dessen Person und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich durch Vorhalten eines Messers und Knebeln mit einem Klebeband, eine Handkasse mit ca 1.000 S Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen (I.2.). Ferner hat R***** zur Ausführung des am 11.Dezember 1993 in M***** von Stefan M***** und Günther G***** begangenen schweren Betruges zum Nachteil der Firma R***** (durch Vortäuschung der Zahlung von Flugreisekosten mittels eines verfälschten Einzahlungsbelegs gegenüber Verfügungsberechtigten des Reisebüros K*****, Schaden 54.900 S) dadurch beigetragen, daß er anläßlich einer Besprechung vor dem Abflug dem "Plan mit dem Erlagschein" zustimmte und die unmittelbaren Täter auf diese Weise in deren Tatentschluß bestärkte (I.7.).
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist verfehlt.
Die Tatsachenrüge (Z 10 a) wendet sich gegen den zu I.2. erfolgten Schuldspruch und macht im Kern geltend, es wäre der (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten zu folgen gewesen, die Geschworenen hätten ein Schreiben des Angeklagten M***** vom 9.März 1994 (aus der Untersuchungshaft an den Untersuchungsrichter, ON 84), in dem dieser die seinerzeitige Bezichtigung des Beschwerdeführers widerrufen hatte, nicht beachtet. Solcherart vermag die Tatsachenrüge keine erheblichen Bedenken gegen die Tatsachenfeststellung durch die Geschworenen aufzuzeigen, die auf Grund der Aktenlage nach den Denkgesetzen und der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel an deren Annahmen zu entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen ließen (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 345 Z 10 a E 3). Im übrigen haben sich die Geschworenen zur Feststellung der für den diesbezüglichen Wahrspruch entscheidenden Tatsachen (siehe Niederschrift der Geschworenen zur Frage fortlaufende Zahl 2) auf die Verantwortung des Angeklagten M***** und die Aussage des Zeugen S***** gestützt (vgl auch S 89 bis 91, 96, 108, 109, 112, 148, 149, 201; 177 f, 181, 184 alle IV) und das den Beschwerdeführer entlastende Schreiben vom 9.März 1994 (dessen Zustandekommen der Angeklagte M***** in der Hauptverhandlung eingehend beschrieben hatte) ausdrücklich für unbeachtlich erklärt.
Die Rechtsrüge (Z 12) bekämpft den Schuldspruch zu I.7. wegen des Vergehens des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB. Ihr Vorbringen, aus einem bloßen "Zustimmen" könne keine Bestimmungstäterschaft abgeleitet werden, ist urteilsfremd. Sie geht sowohl an den diesbezüglichen Feststellungen (Eventualfrage 4 fortlaufende Zahl 12 des Fragenschemas) als auch an der rechtlichen Beurteilung vorbei. Denn ausdrücklich wurde konstatiert, daß der Angeklagte zur Ausführung des Betruges von Stefan M***** und Günther G***** dadurch beigetragen hat, daß er anläßlich einer Besprechung vor dem Abflug dem "Plan mit dem Erlagschein" (nicht nur) zustimmte sondern auch die beiden (unmittelbaren) Täter in ihrem Tatentschluß bestärkte, was die Beschwerde völlig unbeachtet läßt. Folgerichtig hat der Schwurgerichtshof in diesem Fall auch einen Schuldspruch nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB gefällt und mithin dem Angeklagten nicht Bestimmungstäterschaft (§ 12 zweiter Fall StGB) sondern sonstigen Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) angelastet. Abgesehen davon, daß ein Rechtsmittelwerber, der den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO ausführt, gehalten ist, jenes Strafgesetz zu bezeichnen, dem die im Wahrspruch festgestellte Tat nach seiner Ansicht zu unterstellen wäre (Mayerhofer-Rieder, aaO, Z 12 E 6), was die Beschwerde im vorliegenden Fall vermissen läßt, ermangelt sie bereits wegen ihres Abweichens von den im Wahrspruch festgestellten (gesamten) Tatsachen, indem sie insbesondere das ebenso festgestellte Bestärken der unmittelbaren Täter im Tatentschluß unbeachtet läßt, einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung (Mayerhofer-Rieder, aaO, Z 12 E 8). Außerdem wendet sie sich gegen ein Strafgesetz (§ 12, zweiter Fall StGB) dem die Tat gar nicht unterstellt wurde.
Sie war demnach bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2, 344 StPO), weswegen über die zugleich erhobenen Berufungen das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).