7Nd506/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen Augusta S***** über Antrag des Antragstellers Prof.Dr.Heinz B*****, vertreten durch Dr.Brigitte Birnbaum und Dr.Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Antragstellung nach § 28 JN den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag, in der vorliegenden Verlassenschaftssache das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Augusta S*****, eine Staatsbürgerin der USA, verstarb am ***** in New York. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hat nach Einlangen einer beglaubigten Übersetzung der Sterbeurkunde sowie dem Antrag des Antragstellers auf Eröffnung des Ausfolgeverfahrens den Akt dem Verlassenschaftskommissär Notar Dr.Z***** zur Todfallsaufnahme übermittelt. Nach deren Erstellung erteilte das Verlassenschaftsgericht dem Antragsteller den Auftrag, urkundliche Nachweise für sein Verwandtschaftsverhältnis zur Verstorbenen sowie eine möglicherweise vorliegende letztwillige Verfügung der Verstorbenen vorzulegen.
Ohne daß eine Beschlußfassung auf Ablehnung der Durchführung eines inländischen Verlassenschaftsverfahrens durch das Erstgericht ausgesprochen wurde, stellte der Antragsteller den Antrag auf Ordination des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zur Durchführung der Verlassenschaftsverhandlung gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN als örtlich zuständiges Verlassenschaftsgericht.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Antrag ist aus folgenden Gründen abzuweisen: Gemäß § 108 JN ist bezüglich des beweglichen inländischen Nachlasses verstorbener Ausländer im Zusammenhalt mit § 23 AußStrG im Inland dann eine Abhandlung zu führen, wenn bezüglich einer Überlassung des beweglichen Nachlasses an den Heimatstaat keine Gegenseitigkeit besteht (vgl Fasching Kommentar I, 520). Mit den USA besteht keine Gegenseitigkeit (vgl 5 Ob 251/75). Auch das Ausfolgeverfahren stellt ein Verlassenschaftsverfahren dar. Zutreffend hat daher das Erstgericht ein Ausfolgeverfahren nach der Verlassenschaft nach Auguste S***** eingeleitet, dieses ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Aber auch für das beantragte Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht Innere Stdt Wien zufolge des in Wien 1 gelegenen Bankguthabens örtlich zuständig; die inländische Gerichtsbarkeit dafür folgt aus § 23 Abs 2 AußStrG.