4Ob1609/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z-***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Maximilian und Dr.Friedrich W. Ganzert, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Eva H*****, vertreten durch DDr.Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, wegen 367.648,73 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13.Juli 1994, GZ 3 R 139/94-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In ihrer Klage vom 6.11.1992 hatte die Klägerin ursprünglich die beiden geschiedenen Eheleute als Mitschuldner aus einem Kreditvertrag in Anspruch genommen. Bei der ersten Tagsatzung am 18.12.1992 wurde gegen den geschiedenen Ehegatten der Beklagten (den ursprünglich Erstbeklagten) ein stattgebendes Versäumungsurteil gefällt, welches auch in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist dieser aber als Partei und Streitgenosse aus dem Verfahren ausgeschieden. In Ansehung der Beklagten (bisher: Zweitbeklagten) trat am 18.12.1992 Ruhen des Verfahrens ein. Nach Fortsetzung des Verfahrens gegen die nunmehr alleinige Beklagte hat die Klägerin eine Klageänderung vorgenommen, indem sie ihren Anspruch nunmehr auf die gesetzliche Ausfallsbürgschaft des § 98 EheG stützte und auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle behauptete (ON 7).
Bei dieser Sachlage hängt demnach die Entscheidung nicht mehr von der Lösung der in der Zulassungsbeschwerde angeführten Rechtsfrage ab.