7Ob1576/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred G*****, vertreten durch Dr.Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei Theresia H*****, vertreten durch Dr.Josef Lechner und Dr.Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wegen S 200.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 20.April 1994, GZ 2 R 20/94-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger sieht in dem notariellen Testament vom 28.10.1992 (richtig schriftliches vom Notar errichtetes Testament vor Zeugen) zufolge des in dieses aufgenommenen Klammerausdruckes "das ist der außerordentliche Sohn von mir, Karl H*****" ein Vaterschaftsanerkenntnis im Sinne des § 261 AußStrG bzw § 163c ABGB bzw §§ 52 ff NO. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, erfüllt diese Äußerung in einer letztwilligen Anordnung nicht die unbedingt erforderlichen Formerfordernisse eines Vaterschaftsanerkenntnisses im Sinne der zitierten Bestimmungen. Nach der damaligen und heutigen Gesetzeslage fehlt es an einer Niederschrift mit dem im § 261 AußStrG angegebenen Inhalt und deren Übersendung an das Gericht bzw den Standesbeamten. Der Kläger kann sich in diesem Punkt auch nicht auf Welser (NZ 1990, 137 ff [138]) berufen, da sich dieser ebenfalls der strengen von der Judikatur (vgl SZ 51/179) und Lehre (vgl Kralik NZ 1971, 33 sowie Eccher in Schwimann ABGB III Ergänzungsband § 730, Rz 12, und Adensamer ÖAV 1961, 6) vertretenen Ansicht anschließt. Der Rechtsansicht des Landesgerichtes für ZRS Wien in EFSlg 31.340 und der Entscheidung 1 Ob 539/93 (= JBl 1994, 172), daß der Erklärung eines Mannes, die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind anzukennen, wenn sie nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Form erfolgt, nur die Bedeutung eines Geständnisses im Sinne des § 163 alt ABGB zukomme, womit aber noch nicht die Voraussetzung für ein Vaterschaftsanerkenntnis vorliegen, ist daher beizupflichten.