9ObA157/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm.Thomas S*****, Angestellter, *****vertreten durch *****Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte *****, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei *****Datenverarbeitungs GesmbH, *****vertreten durch Mag.Johann Kaltenegger, Rechtsanwalt in Frohnleiten, wegen S 243.942,05 sA (im Revisionsverfahren S 181.270,30 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Februar 1994, GZ 7 Ra 115/93-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Juli 1993, GZ 31 Cga 208/92-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtssprechung können allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz (Einholung eines Sachverständigengutachtens), die vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet wurden, nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4; SZ 60/157; ÖBl 1984,109; RZ 1989/16; RZ 1992/57; DRdA 1991/10 uva). Dieser Grundsatz gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (SZ 62/88 mwH; Infas 1994 A49; 9 ObA 67/93; 9 ObA 65/94; 9 ObA 73/94 ua).
In der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichts durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit gegeben sein. Abgesehen davon richten sich die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin lediglich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Gegenforderung der beklagten Partei berechtigt ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Fragen der Aufrechenbarkeit im Sinne des § 293 Abs 3 EO stellen sich schon deshalb nicht, da der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen ein Fahrtenbuch führte und seine Spesenabrechnungen an Hand der ihm von der beklagten Partei zur Verfügung gestellten Formulare erstellte und diese vorlegte. Auf Grund der richtig abgerechneten Kilometergeld- und Reisekostenabrechnung besteht keine Gegenforderung, die aufzurechnen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO begründet.