9ObA132/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Walter Zeiler und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der P***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Klaus Mayr, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz, dieser vertreten durch Zamponi, Weixelbaum Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei P***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Otmar Körner, Referent der Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, dieser vertreten durch Dr.Franz-Christian Sladek und Dr.Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert gemäß § 56 Abs 2 JN S 30.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.März 1994, GZ 13 Ra 2/94-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.September 1993, GZ 14 Cga 228/92-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob den in einen gesetzlichen Feiertag "hineinarbeitenden" Schichtarbeitern das in Punkt 54 des Rahmenkollektivvertrags der Arbeiter und Arbeiterinnen in den Betrieben der chemischen Industrie vorgesehene doppelte Entgelt gebührt, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den weitwendigen Ausführungen des Revisionswerbers, der im wesentlichen darlegt, daß die Begriffe "Feiertag" und "Feiertagsruhe" nicht gleichgesetzt werden dürfen, entgegenzuhalten, daß er damit die besonderen zeitlichen Voraussetzungen eines kontinuierlichen Schichtbetriebes nicht entsprechend berücksichtigt.
Gemäß § 7 Abs 5 iVm § 2 Abs 1 Z 5 ARG hat die Feiertagsruhe in Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise frühestens um Null-Uhr und spätestens mit dem Ende der Nachtschicht um 6 Uhr des gesetzlichen Feiertages zu beginnen. Nach § 9 Abs 1 ARG behält der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertags ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. Wird er während der Feiertagsruhe beschäftigt, hat er gemäß § 9 Abs 5 ARG außer dem Entgelt nach Abs 1 Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt. Bezahlt wird in diesem Fall nicht die Arbeit am Feiertag schlechthin, sondern die Arbeit während der Feiertagsruhe.
Der Kollektivvertrag entspricht dieser gesetzlichen Regelung insofern, als er den Katalog der gesetzlichen Feiertage gemäß § 7 Abs 2 ARG übernimmt und festhält, daß an gesetzlichen Feiertagen nur gearbeitet werden darf, insoweit dies auf Grund der Gesetze oder Verordnungen zulässig ist (Punkt 24 und 25). Nach Punkt 18 des Kollektivvertrags beginnt der Arbeitstag im Schichtbetrieb um 6 Uhr morgens und endet um 6 Uhr morgens des folgenden Tages. In Verbindung mit § 7 Abs 5 ARG bedeutet dies, daß der kollektivvertragliche Arbeitstag im Schichtbetrieb erst mit dem Ende der Nachtschicht zum Feiertag endet. Andererseits beginnt der kollektivvertragliche Feiertag im Schichtbetrieb erst um 6 Uhr und endet um 6 Uhr des folgenden Werktages. Damit kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur zeitlichen Verschiebung der gesetzlichen Feiertage, sondern der Kollektivvertrag legt lediglich gesetzeskonform fest, welche Arbeitszeiten im Mehrschichtbetrieb im Sinne des Kollektivvertrags als Feiertagsbeschäftigung gelten sollen. Im Ergebnis entspricht daher die Beschäftigung am Feiertag der Arbeit während der Feiertagsruhe. Daran kann auch die Bestimmung des Punktes 54 des Kollektivvertrags nichts ändern.
Gemäß Punkt 54 des Kollektivvertrags ist für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die nicht auf einen Sonntag fallen, neben der in § 9 Abs 1 ARG vorgesehenen Fortzahlung des regelmäßigen Entgelts das Doppelte des auf die geleistete Arbeit entfallenden Entgelts zu zahlen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, kann diese Bestimmung nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Definition des Arbeitstages im Schichtbetrieb gemäß Punkt 18 des Kollektivvertrags gesehen werden. Der kollektivvertragliche Feiertag im Schichtbetrieb beginnt demnach erst um 6 Uhr des gesetzlichen Feiertags, so daß das zusätzliche Entgelt erst nach dem Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu zahlen ist. Da die kollektivvertragliche Regelung insofern ohnehin der Bestimmung des § 9 Abs 5 ARG entspricht, ist der Einwand, der Kollektivvertrag nehme nur auf § 9 Abs 1 ARG Bezug, nicht aber auf § 9 Abs 5 ARG, nicht zielführend. Führt die am Text des geltenden Kollektivvertrags orientierte Auslegung aber zu einem eindeutigen Ergebnis, sind historische Exkurse unbeachtlich (vgl die Entscheidung 9 Ob A 603/92, die einen Kollektivvertrag betrifft, der noch auf das Feiertagsruhegesetz verwiesen hat). Aus den vom Revisionwerber zitierten Entscheidungen 9 Ob A 287/90 und 9 Ob A 605/93 (= infas 1994 A 40), die Überstunden an Sonntagen und sohin andere Fallkonstellationen betreffen, ist für die vorliegende Problematik ebenso nichts abzuleiten, was für seinen Standpunkt sprechen könnte, wie aus den Sonderregelungen für den 24. und 31.Dezember laut den Punkten 12 und 17 des Kollektivvertrags.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.