JudikaturOGH

15Os122/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. September 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Novica S***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und weiterer Finanzvergehen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.April 1994, GZ 12 d Vr 3455/93-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Novica S***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (I und II), nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (III) und nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG (IV) schuldig erkannt.

Danach hat er als Geschäftsführer der Novida S***** GesmbH im Bereiche des Finanzamtes für Körperschaften Wien vorsätzlich

I am 4.Juli 1991 durch Einbringung unrichtiger Steuererklärungen für das Jahr 1990 eine Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben bewirkt, und zwar:

a Umsatzsteuer um 1,429.626 S,

b Körperschaftssteuer um 970.110 S,

c Gewerbesteuer um 467.106 S;

II durch Unterlassung der Anmeldung und Abfuhr von Kapitalertragssteuer (§ 96 EStG 1988) eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragssteuer bewirkt, und zwar

a für das Jahr 1990 um 1,606.523 S,

b für das Jahr 1991 um 2,290.562 S;

III im Zeitraum März 1991 bis Februar 1992 durch Einreichung unrichtiger, nicht alle Umsätze ausweisender Umsatzsteuervoranmeldungen, in denen auch Vorsteuerbeträge zu Unrecht geltend gemacht worden waren, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen bzw Gutschriften) in der Gesamthöhe von 2,262.109 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten;

IV in den Jahren 1990 und 1991 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von den dem § 46 (richtig: § 76) des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer für 1990 bis 1991 in der Höhe von 1,982.928

S sowie von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für 1990/1991 in der Höhe von 356.927 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten; der strafbestimmende Wertbetrag bemißt sich insgesamt mit 11,365.891 S.

Dagegen erhob der Angeklagte eine auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die sich (lediglich) gegen den Ausspruch über die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages richtet, jedoch unbegründet ist.

Die Beschwerdebehauptungen (und die teils gleichen Ausführungen in der Berufung), daß die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten unberücksichtigt gelassen, den Gewinn mit 10 % vom Umsatz angenommen, einen "fiktiven" (gemeint wohl: zu schätzenden) Materialaufwand unberücksichtigt gelassen und einen "fiktiven" (gemeint: geschätzten) Lohneinsatz von lediglich 50 % des Nettoaufwandes anerkannt hätten, was jedoch unhaltbar sei, übergehen die ausführlichen, die Verantwortung des Angeklagten insoweit ausdrücklich ablehnenden Erwägungen der Tatrichter (US 15 f, US 10 f) und zeigen keine formalen Mängel in der aktenkonformen, umfassenden, nachvollziehbaren und sich mit den Ergebnissen der abgabenbehördlichen Prüfungen eingehend auseinandersetzenden Begründung des Urteils auf. In Wahrheit versucht die Mängelrüge die tatrichterliche Beweiswürdigung - unzulässig - in Zweifel zu ziehen, und bringt derart den Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das örtlich zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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