10ObS189/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Josef Fellner und Dr.Ernst Oder (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franziska G*****, Auszugsbäuerin, ***** vertreten durch Dr.Alfred Haslinger, DDr.Heinz Mück, Dr.Peter Wagner und Dr.Walter Müller, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr.Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.November 1992, GZ 12 Rs 87/92-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2.Juni 1992, GZ 14 Cgs 123/91-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.623,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 603,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Sie entspricht der auch den Obersten Gerichtshof selbst bindenden (Fasching, Komm. IV 367 Anm 2 zu § 511 ZPO) Rechtsauffassung, die in dem - inzwischen zu SSV-NF 5/84 veröffentlichten - Aufhebungsbeschluß vom 17.9.1991, 10 ObS 192/91-16 dargelegt wurde (vgl nunmehr SSV-NF 7/19; JBl 1994, 191 ua). Die im Jahr 1985 abgegebene Vorrangeinräumung stellte keinen den Anspruch auf Ausgleichszulage ab 1.1.1990 beeinflussenden Verzicht auf realisierbare Leistungen dar.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.