8ObA285/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Edeltraut Haselmann und Alfred Klair als Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franziska H*****, Angestellte,***** vertreten durch Dr.Erich Unterer und Dr.Rainer Handl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V*****bund *****, vertreten durch Dr.Anton Pokorny, Rechtsanwalt in Wien, wegen 145.323,04 S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Februar 1994, GZ 34 Ra 127/93-53, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.Februar 1993, GZ 4 Cga 1003/90-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vierzehn Tagen die mit 8.370 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.395 S Umsatzsteuer) zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die berufungsgerichtliche Entscheidung richtig ist, genügt es, auf deren Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Soweit die Klägerin in ihrer Revision ausführt, sie habe sich mit dem ihrem Vorgesetzten gegenüber gemachten Vorwurf, er sei ein Lügner, auf einen anderen bzw rechtfertigenden Sachverhalt bezogen, bekämpft sie einerseits unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, andererseits kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, daß der dem Vorgesetzten gemachte Vorwurf, er sei ein Lügner, eine erhebliche Ehrverletzung sowohl im Sinne des § 626 BGB als auch im Sinne des § 27 Z 6 AngG darstellt, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wie dies das Berufungsgericht schon unter zutreffender Zitierung des Münchner Kommentars zum Arbeitsrecht ausgeführt hat. Eine solche persönliche Beleidigung des Vorgesetzten beeinträchtigt nicht nur die dienstliche Zusammenarbeit, sondern macht sie geradezu unmöglich. Sachliche Meinungsverschiedenheiten über Buchungsvorgänge, ob nämlich ein Ersatzbeleg ausreichend sei, rechtfertigen weder den gegenüber dem Vorgesetzten erhobenen Vorwurf, noch berechtigen sie die Klägerin, eine ausdrückliche Weisung der Vorgesetzten, eine Buchung vorzunehmen beharrlich nicht zu befolgen, indem sie sich auf allgemeine Grundsätze der Buchhaltung sowie auf eine Haushalts- und Kassenordnung beruft. Diese stellt - wie auch schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine generelle Dienstanweisung dar, von der der Arbeitgeber durch Einzelweisung abzugehen berechtigt ist.
Völlig verfehlt sind die Ausführungen der Klägerin, sie berufe sich auf ihr Recht der freien Meinungsäußerung. Dieses Grundrecht (Art 13 Abs 1 StGB; Art 10 MRK) steht unter Gesetzesvorbehalt; der von der Klägerin versuchte Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens (vgl § 112 StGB) ist gescheitert. Die vermeintliche Sorge der Klägerin um die Korrektheit der Buchhaltung und der Verwendung von Spendengeldern bzw Subventionen berechtigt sie nicht, beharrlich eine gerechtfertigte Weisung nicht zu befolgen (§ 27 Z 4 dritte Alt.AngG), zumal es der Beurteilung des Arbeitgebers unterliegt, was er als ordnungsgemäßen Buchhaltungsbeleg beurteilt. Die verfehlte Annahme der Klägerin, hinsichtlich eines Buchhaltungsbeleges gebe es ein Verbot, außer der Quittung auch noch andere Belege anzuerkennen (vgl demgegenüber den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO), bestätigt nur ihre Beharrlichkeit, von ihrem Standpunkt nicht abrücken zu wollen. Ob andere Rechnungsprüfer entgegen der ausdrücklichen Weisung des Leiters des Rechnungswesens oder eine Aufsichts- oder Finanzbehörde den Ersatzbeleg als ausreichend ansehen könnten, hat die Klägerin nicht zu beurteilen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO iVm 2 Abs 1 ASGG.