7Ob1027/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** Versicherungen AG, ***** vertreten durch Dr.Herbert Weber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johann L*****, vertreten durch Dr.Otto Tuma, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 210.000,-
s. A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. November 1993, GZ 16 R 200/93-39, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Abgrenzung der groben von der leichten Fahrlässigkeit hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Eine krasse Fehlbeurteilung durch die Unterinstanzen liegt nicht vor. Da die klagende Partei ihren Regreßanspruch bereits in der Klage auf die grobe Fahrlässigkeit des Beklagten stützte und die Ansicht des Erstgerichtes, daß der Regreßanspruch infolge Regreßverzichtes des Versicherungsnehmers gegenüber dem Beklagten nur im Falle großer Fahrlässigkeit des Beklagten zu Recht bestünde, unbekämpft ließ, kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte im Sinne der Entscheidung 7 Ob 1/93 als Mitversicherter anzusehen ist, gegen den Regreß nach § 67 VersVG nur unter den Voraussetzungen des § 61 VersVG genommen werden kann.