7Ob584/94(7Ob1553/94) – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dieter J*****, vertreten durch Dr.Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagte Partei Johann Z*****, vertreten durch Dr.Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wegen S 245.653,-- s. A. (Revisionsinteresse S 197.077,--) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß und außerordentlicher Revision gegen das Urteil je des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. November 1993, GZ 48 R 765/93-66, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 18.Mai 1993, GZ 2 C 271/87x-56, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1.) Der Rekurs wird zurückgewiesen.
2.) Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.:
Bei dem angefochteneen Beschluß des Berufungsgerichtes handelt es sich um keine abschließende Entscheidung, sondern um einen echten Aufhebungsbeschluß, gegen den gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO der Rekurs nur zulässig ist, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Fehlt - wie hier - ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs ausgeschlossen (Anmerkung 8 zu § 519 ZPO in Manz, Große Gesetzausgabe14; vgl. Fasching, Lehrbuch2 Rz 1822).
Zu 2.:
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes entsprechen Lehre und Rechtsprechung. Die Einjahresfrist des § 1111 ABGB ist zufolge Räumung des Beklagten nach Klagseinbringung gewahrt.