JudikaturOGH

4Ob1060/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Gunther Granner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. O*****GmbH Co KG, 2. O***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Ernst Grubeck, Rechtsanwalt in Schärding, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 440.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30.März 1994, GZ 3 R 49/94-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes: Schon in ÖBl 1979, 122-Perserteppich-Sonderschau- hat der Oberste Gerichtshof zu § 1 Art IX Abs 6 SRG - welche Bestimmung insoweit mit § 2 Abs 2 BZG übereinstimmt - ausgesprochen, daß das Verbot des Offenhaltens auch dann verletzt wird, wenn Geschäftsräumlichkeiten bloß zum Zweck des Zurschaustellens von Waren ohne jede Beratungs- und Verkaufstätigkeit offengehalten werden und in den Räumen lediglich Bewachungspersonal gegenwärtig ist. Gewiß kann der Begriff des "Offenhaltens" nicht allzu wörtlich genommen werden; wenn - wie hier - besondere Gründe ein physisches Offenhalten erfordern, dann kommt es darauf an, ob dem Zweck des Gesetzes entsprochen wird, der darin liegt, den Zutritt von Personen ins Geschäftslokal zum Zweck des Abschlusses oder auch nur der Anbahnung von Geschäften zu verhindern (ÖBl 1981, 17-Orientteppich-Ausstellung zum insoweit inhaltsgleichen, im LSchlG verwendeten Begriff des Offenhaltens). Auch die Duldung einer eingehenden Besichtigung und Prüfung der Ware durch Interessenten ist demnach ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des Offenhaltens.

Daß die Ausstellungsfläche eine "Betriebsstätte" iS des § 2 Abs 2 BZG war, unterliegt keinem Zweifel (ÖBl 1986, 64-Teppichausstellung II).

In der rechtlichen Wertung des Berufungsgerichtes, das Anfertigen eines Echtheitszertifikates auf Wunsch eines Interessenten und das Dulden der Besichtigung der Teppiche durch Interessenten bilde einen Verstoß gegen § 2 Abs 2 BZG und damit auch gegen § 1 UWG, kann keine Fehlbeurteilung erkannt werden. Da die Revision nur die Frage behandelt, ob schon die Möglichkeit des bloßen Durchgehens durch den Ausstellungsraum ein Offenhalten bedeutet, trifft sie nicht den Kern des Problems.

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