JudikaturOGH

10ObS133/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Juni 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber Dr.Carl Hennrich und Dr.Eberhard Piso in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Georg G*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.März 1994, GZ 7 Rs 104/93-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30. September 1993, GZ 23 Cgs 66/93f-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird verworfen.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies ua das Mehrbegehren auf volle Anrechnung der für die Bemessung der Leistung zur Hälfte angerechneten Ersatzmonate September 1951 bis Dezember 1955 ab. Es handle sich um Zeiten, für die der Kläger die Ausübung einer Beschäftigung im Betriebe des Vaters nachgewiesen habe, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte. Diese Zeiten würden nach § 229 Abs 1 Z 4 ASVG als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung der Arbeiter gelten. Beim Vorliegen solcher Zeiten würden nach Abs 3 leg cit bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später, zu denen der am 3. 11. 1932 geborenen Kläger gehöre, für die Bemessung der Leistung in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung der in Abs 1 Z 4 genannten Beschäftigung sechs Monate an Ersatzzeit als erworben gelten (S 2). Ein Rest von weniger als zwölf Kalendermonaten der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit werde in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel der für ein volles Kalenderjahr anzurechnenden Monate an Ersatzzeit als erworben gelte (S 3). Deshalb würden für die Bemessung der Leistung von der 52 Kalendermonate umfassenden Beschäftigungszeit von September 1951 bis Dezember 1955 nur 26 Monate an Ersatzzeit als erworben gelten.

In der Berufung machte der Kläger Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragte, die Zeit von September 1951 bis Dezember 1955 zur Gänze als Leistungsmonate anzuerkennen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.

Die behaupteten Berufungsgründe lägen weder in verfahrensrechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht vor, weil das Erstgericht ohnehin davon ausgegangen sei, daß der Kläger im genannten Zeitraum bei seinem Vater als Schmiedegeselle beschäftigt gewesen sei. Die Frage, in welchem Ausmaß während dieser Zeit Leistungsmonate erworben worden seien, sei eine Rechtsfrage, die das Erstgericht zutreffend gelöst habe (§ 500a ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

In der Revision erklärt der Kläger, das Berufungsurteil seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Nichtigkeit anzufechten. Er beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Bestätigung des Berufungsurteils beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG zulässig. Sie ist jedoch zu verwerfen, weil 1. die geltend gemachte Nichtigkeit nicht vorliegt und 2. die Rechtsrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt ist.

zu 1: Der Revisionswerber meint, daß das Urteil des Berufungsgerichtes wegen des im § 477 Abs 1 Z 9 ZPO bezeichneten Mangels nichtig wäre. Die auf die geltend gemachten Berufungsgründe eingehenden Ausführungen des angefochtenen Urteils umfaßten nur acht Zeilen und würden keinerlei Bezug auf die Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ./1 nehmen, die für die Zeit von September 1951 bis Dezember 1955 52 Leistungsmonate vorsehe. Wegen der Kürze der zweitinstanzlichen Ausführungen könne "keine Überprüfung von Entscheidung und ihrer Grundlage" vorgenommen werden.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Das angefochtene Urteil wäre nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig, a) wenn seine Fassung so mangelhaft wäre, daß eine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könnte, b) wenn es mit sich selbst in Widerspruch stünde oder c) für die Entscheidung keine Gründe angegeben wären.

Daß das Berufungsurteil aus dem unter b) genannten Grund nichtig wäre, wurde vom Revisionswerber nicht behauptet. Auch die unter lit a) und c) geltend gemachten Nichtigkeitstatbestände liegen nicht vor:

Die berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründe sind zwar kurz, erledigen aber alle geltend gemachten Berufungsgründe und geben dafür konkrete und überprüfbare Begründungen. Mängel- und Beweisrüge wurden deshalb nicht als berechtigt erkannt, weil das Erstgericht ohnehin von der einzigen entscheidungswesentlichen Tatfrage, nämlich der Ausübung einer Beschäftigung als Schmiedegeselle durch den Kläger im väterlichen Betrieb von September 1951 bis Dezember 1955, ausgegangen sei. Wie viele Monate dieser Beschäftigung für die Bemessung der Leistung an Ersatzzeit als erworben gelten, sei eine Rechtsfrage. Damit brachte das Berufungsgericht zum Ausdruck, daß die Mängel- und Beweisrüge keine entscheidungswesentlichen Umstände betrafen. Mit der Formulierung, "die Frage, in welchem Ausmaß während dieser Zeit Leistungsmonate erworben worden sind, ist eine Rechtsfrage, die das Erstgericht zutreffend gelöst hat (§ 500a ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG)", machte das Berufungsgericht von dem ihm in der erstgenannten Gesetzesstelle eingeräumten Recht einer vereinfachten Ausfertigung Gebrauch. Soweit das Berufungsgericht die Rechtsmittelsausführungen (hier die Rechtsrüge) für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe (hier die rechtliche Beurteilung) des erstgerichtlichen Urteils für zutreffend erachtet, kann es sich nämlich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen. In einem solchen Fall bezieht das Berufungsgericht die als richtig bezeichneten Teile der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe in seine eigenen Entscheidungsgründe ein.

zu 2: Der Revisionswerber wäre daher in der Lage und nach § 506 Abs 2 ZPO auch verpflichtet gewesen, insoweit die Revision auf den im § 503 Z 4 angegebenen Revisionsgrund gestützt wird, in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Da die Revision eine solche Darlegung nicht enthält, ist die Rechtsrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Die Revision ist daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 471 Z 3 und Z 5, § 473 Abs 1, § 474 Abs 2, und § 513 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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