10ObS117/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ignaz Gattringer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Bruno N*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Höhe der Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.März 1994, GZ 33 Rs 7/94-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.November 1993, GZ 26 Cgs 143/93x-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die vom Kläger als Lehrling im elterlichen Betrieb zurückgelegten Zeiten als Ersatzzeiten nach § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG und nicht als solche nach § 228 Abs 1 Z 9 ASVG gelten und daher gemäß § 229 Abs 3 ASVG für die Bemessung der Leistung nicht in vollem Ausmaß zu berücksichtigen sind, ist zutreffend und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 4/18 = SVSlg 35.099, zitiert auch bei Teschner-Widlar, ASVG 52. ErgLfg 1130/2).
Der Hinweis des Klägers auf die Bestimmung des § 233 Abs 1 ASVG (in Kraft seit 1.7.1993 - § 551 Abs 1 Z 2, § 253 Abs 1 Z 2 ASVG idF der 52. Nov) geht deshalb fehl, weil Versicherungsmonate, "die sich zeitlich decken" und die in eine bestimmte Reihenfolge zu bringen wären, in Ansehung der Zeiten des Lehrverhältnisses gar nicht vorliegen. Es besteht kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsauffassung des Senates abzugehen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.