JudikaturOGH

10ObS114/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Mai 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ignaz Gattringer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei (richtig) Peter M*****, als eingeantworteter Alleinerbe nach dem am 8.9.1992 verstorbenen Eduard H*****, vertreten durch Dr.Adolf Ortner und Dr.Christian Ortner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Tiroler Gebietskrankenkasse, 6020 Innsbruck, Klara Pölt-Weg 2, vertreten durch Dr.Hans-Peter Ullmann und Dr.Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Kostenübernahme für Anstaltspflege, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Februar 1994, GZ 5 Rs 7/94-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27.Oktober 1993, GZ 47 Cgs 1047/92k-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers gegen das seinen Rechtsanwälten am 23.2.1994 zugestellte Urteil des Berufungsgerichtes wäre nach dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwendenden § 505 Abs 1 und Abs 2 ZPO durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntisses an, also spätestens am 23.3.1994, zu erheben gewesen. Bei dieser zur Überreichung des Revisionsschriftsatzes offenstehenden Frist wären nach § 89 Abs 1 GOG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht einzurechnen gewesen. Die Revision wurde erst am 24.3.1994 und damit nach Ablauf der Revisionsfrist an das Erstgericht zur Post gegeben. Sie wäre daher nach dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwendenden § 507 Abs 1 ZPO schon vom Prozeßgericht erster Instanz ohne Zustellung einer Ausfertigung an die Revisionsgegnerin zurückzuweisen gewesen. Auch das Berufungsgericht hätte das verspätete Rechtsmittel nach § 508 Abs 3 leg cit iVm § 2 Abs 1 ASGG zurückweisen sollen. Die von den Vorinstanzen unterlassene Zurückweisung ist vom Revisionsgericht nachzuholen.

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