JudikaturOGH

5Ob48/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Mai 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1. Dr.Mohammed A*****, 2. Gerhard K*****, 3. Maria M*****, 4. Leopoldine B*****, 5. Malvine O*****, 6. Dr.Lothar L*****,

7. Fritz F*****, 8. Manfred V*****, sämtliche ***** und vertreten durch Dr.Ernst Zöhrer und Dr.Stefan Zöhrer, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Dipl.Ing.Julius G*****, Architekt, *****, vertreten durch Dr.Gerhard Rieger, Rechtsanwalt in Wien, unter Beteiligung der übrigen Mieter des Hauses *****, wegen Aufschiebung der Exekution durch Zwangsverwaltung nach § 6 Abs 2 MRG infolge außerordentlichen Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 22.Feber 1994, GZ 41 R 82/94-67 (Punkt I der Entscheidung), womit Punkt 2.) des Beschlusses des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 29.November 1993, GZ 6 Msch 3/94f-62, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte den Antragstellern mit Beschluß vom 4.11.1991 zur Durchsetzung der in den Punkten 2 - 8 seines insoweit mangels Anfechtung rechtskräftig gewordenen Beschlusses vom 6.5.1991, 6 Msch 43/88-18, dem Antragsgegner aufgetragenen Erhaltungsarbeiten die Zwangsverwaltung gemäß § 6 Abs 2 MRG (ON 29). Im Zuge des Verfahrens beantragte der Antragsgegner die Einstellung der Zwangsverwaltung (ON 31) sowie die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einstellungsantrag (ON 44).

Das Erstgericht gab (mit Sachbeschluß) dem Einstellungsantrag statt (ON 62, Punkt 1.) und verwies den Antragsgegner mit seinem Aufschiebungsantrag auf diese Entscheidung (ON 62, Punkt 2.).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller gegen beide Beschlüsse Folge und wies den Einstellungsantrag des Antragsgegners ab (ON 67, Sachbeschluß II.) und den Aufschiebungsantrag des Antragsgegners zurück (ON 67, Beschluß I.), wobei es ua aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- (betreffend Aufschiebungsantrag) nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei; bezüglich des Sachbeschlusses sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß vom heutigen Tag hat der Oberste Gerichtshof den vom Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes (betreffend Abweisung des Antrages des Antragsgegners auf Einstellung der Zwangsverwaltung) erhobenen Revisionsrekurs zurückgewiesen (5 Ob 1064/94).

Infolge Rechtskraft der Entscheidung über den Einstellungsantrag des Antragsgegners ist dessen Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über seinen Antrag auf Aufschiebung der Exekution bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Einstellungsantrag weggefallen. Sein diesbezüglicher Revisionsrekurs war daher schon deswegen zurückzuweisen.

Rückverweise