JudikaturOGH

7Ob513/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Mai 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei James Alfons E*****, vertreten durch Dr.Friedrich W.Ganzert, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Gabriele E*****, vertreten durch den Sachwalter Harald S*****, dieser vertreten durch Dr.Georg Lehner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9.November 1993, GZ 6 R 101/93-100, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 12.Februar 1993, GZ 1 Cg 27/92a-91, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird der zweiten Instanz zur Berichtigung (Ergänzung) der angefochtenen Entscheidung durch den Ausspruch darüber zurückgestellt, ob die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus dem Grund des § 50 EheG und wies einerseits das Begehren des Klägers, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden und andererseits das Begehren der Beklagten auf Ausspruch des Verschuldens des Klägers an der Scheidung ab. Das Gericht zweiter Instanz gab keiner der von beiden Streitteilen erhobenen Berufungen Folge. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision unterblieb. Es geht auch aus den Entscheidungsgründen nicht hervor, ob das Gericht zweiter Instanz die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO als gegeben erachtet.

Gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO hat jedoch das Gericht zweiter Instanz auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist. Dieser Ausspruch ist ungeachtet des Vorliegens der Revisionsschriften und der mangelnden Bindung des Revisionsgerichtes an einen berufungsgerichtlichen Ausspruch über die Revisionszulässigkeit schon wegen der Regelung des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO (und bei Leistungsurteilen auch wegen der Regelung des § 505 Abs 3 Satz 2 ZPO) erheblich.

Das Gericht zweiter Instanz, daß diesen Ausspruch unterlassen hat, wird ihn deshalb gemäß § 419 ZPO nachzuholen und gemäß § 500 Abs 3 ZPO kurz zu begründen haben. Das Erstgericht wird nach Zustellung des berufungsrichtlichen Ergänzungsbeschlusses nochmals die Rechtsmittelfristen abzuwarten und die Akten hierauf wieder zur Rechtsmittelerledigung vorzulegen haben.

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