JudikaturOGH

12Os47/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Musa P***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. November 1993, GZ 8 c Vr 6961/93-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Musa P*****des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1./), des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffenG (2./) und des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 StGB (3./) schuldig erkannt.

Demnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 24. Mai 1993 in Wien zunächst im Zuge eines Lokalbesuches Tanja A*****vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie an den Schultern erfaßte und über Stufen hinabriß, wodurch die Frau Hautabschürfungen am rechten Arm und Hämatome erlitt (1./) und anschließend auf eine im Eingangsbereich des Lokals vor dem Stiegenabgang zusammengedrängte Gruppe von zehn bis fünfzehn Personen mit einer unbefugt besessenen (und geführten) Faustfeuerwaffe (2./) aus einer Entfernung von ca. 8 Metern scharfe Schüsse abgefeuert (3./).

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und - der Sache nach - 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der - nominell (auch) unter der Z 5, der Sache nach aus der Z 9 lit a erhobene - Vorwurf, es mangle im Körperverletzungsfaktum (1./) an eindeutigen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er sich unter Zitierung eines Begründungteiles (US 6) darüber hinwegsetzt, daß die Vorsätzlichkeit der Verletzungshandlungen nicht nur im Spruch (US 3) sondern auch in den Gründen mit unmißverständlicher Deutlichkeit Ausdruck gebracht wurde (US 12).

Der Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt es zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten, auf eine Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt abzielenden Argumente insgesamt nicht geeignet sind, Bedenken, geschweige denn solcher erheblicher Qualität, gegen die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu erwecken, zumal er sich selbst in keiner Phase des Verfahrens dahin verantwortet hatte, wissens- oder willensmäßig entscheidend beeinträchtigt gewesen zu sein.

Auf dieser Basis liegt es auf der Hand, daß die unter der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO deponierten Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.

Letztlich versagt auch der im Rahmen der Berufungsausführung erhobene Einwand des Verstoßes gegen das Doppelverwertungverbot (sachlich: Z 11), weil er sich darüber hinwegsetzt, daß das Schöffengericht neben den zwei einschlägigen Vorstrafen nicht die bloße Rückfälligkeit, sondern den Rückfall "nach zwei Monaten", also den raschen Rückfall, durchaus zutreffend als erschwerend wertete.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über seine Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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