JudikaturOGH

9ObA47/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Mai 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Kurt Resch und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zentralbetriebsrat der *****Landesanstalten *****, vertreten durch den Vorsitzenden *****, dieser vertreten durch ***** Sekretär *****, dieser vertreten durch Zamponi, Weixelbaum Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Land Oberösterreich, Klosterstraße 7, 4020 Linz, vertreten durch Dr.Heinz Oppitz und Dr.Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert S 30.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.November 1993, GZ 13 Ra 46/93-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.März 1993, GZ 13 Cga 12/93-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.623,04 (darin S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die sogenannten "unechten" Saisonbediensteten aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots nach § 26 VBG einzustufen und zu entlohnen sind, zutreffend bejaht (vgl Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 I 241 f mwH und die vom Berufungsgericht angeführte zahlreiche Literatur und Judikatur). Die Ausführungen des Revisionswerbers vermögen dazu keine neuen Aspekte aufzuzeigen. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet. Da im Revisionsverfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, besteht für einen zusätzlichen Zuspruch von Aufwandsersatz im Sinne der VO BGBl 1993/55 iVm § 58a ASGG keine Grundlage.

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