14Os47/94(14Os48/94) – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Mai 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roland K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 StGB iVm § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4.Februar 1994, GZ 35 Vr 3243/93-10, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 iVm 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in S***** (1.) am 18.November 1993 dem Andreas A***** nach Zertrümmern einer Auslagenscheibe und Aufbrechen einer Vitrine, sohin durch Einbruch, Schmuck im Gesamtwert von 79.490 S und (2.) am 22. Februar 1993 einem Verfügungsberechtigten der Firma "J*****'s" eine Jacke im Wert von 2.995 S gestohlen.
Roland K***** wurde hiefür nach § 129 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das wider ihn im Verfahren zum AZ 35 E Vr 2977/93 des Landesgerichtes Salzburg gefällte Urteil vom 14.Jänner 1994, womit über ihn eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden war, zu einer (Zusatz )Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.
Aus Anlaß dieses Urteils wurde darüberhinaus die im Verfahren zum AZ 38 Vr 2819/92 des Landesgerichtes Salzburg gewährte bedingte Nachsicht einer (Teil )Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Monaten gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.
Mit seiner allein auf die Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen im Sinne des § 439 Abs 2 StPO rügt, wendet sich der Angeklagte im Ergebnis gegen das Unterbleiben seiner Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 Abs 1 StGB), von deren Anordnung das Schöffengericht im Hinblick auf die zwei Jahre überschreitende Gesamtdauer der zu vollziehenden Freiheitsstrafen gemäß § 22 Abs 2 StGB Abstand nahm.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kann insoweit indes schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil der Angeklagte nicht legitimiert ist, das Unterbleiben einer Maßnahme nach § 22 Abs 1 StGB, die eine zusätzliche Unrechtsfolge darstellt (vgl ua EvBl 1977/117, 1984/126, 1985/4, 11 Os 62/80) zu seinem Nachteil zu bekämpfen (11 Os 169/86).
Soweit die Beschwerde mit dem der Ablehnung verfallenen Beweismittel eine reduzierte Diskretionsfähigkeit des suchtgiftergebenen Angeklagten nachweisen will, macht sie - abgesehen davon, daß dieser Umstand von den Tatrichtern ohnedies angenommen wurde (S 139) - lediglich einen Berufungsgrund geltend.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß ergibt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.