Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martha F*****, vertreten durch Dr.Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Hausmannstätten, wider die beklagte Partei Claudia K*****, vertreten durch Dr.Walter Schlick, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Bestandvertrages ua, infolge der Rekurse beider Teile gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgericht vom 30. Juni 1993, GZ 3 R 93/93-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 20.Jänner 1993, GZ 5 C 604/92b-7, aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Beide Rekurse und die Rekursbeantwortung der klagenden Partei werden zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin begehrte 1. die Feststellung, daß die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 22.9.1989 nicht Bestandnehmerin des der Klägerin gehörigen Reitbetriebes sei, und 2. die Unwirksamerklärung der Vereinbarung vom 22.9.1989 zur Gänze; in eventu die Aufhebung dieser Vereinbarung wegen Irrtums oder laesio enormis.
Das Erstgericht wies mit Teilurteil Punkt 1. des Klagebegehrens ab, weil die Vereinbarung als Bestandvertrag zu qualifizieren sei.
Das Berufungsgericht hielt die Berufung der Klägerin im Sinne des Aufhebungsantrages für berechtigt, behob das angefochtene Teilurteil und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht ohne Fällung eines Teilurteils hinsichtlich Punkt 1. des Klagebegehrens zurück, weil die Erlassung eines Teilurteils wegen Präjudizialität des zweiten Anspruchs für den ersten überhaupt nicht zulässig gewesen sei; dies sei im Rahmen der Rechtsrüge der Klägerin wahrzunehmen gewesen (SZ 59/64). Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweiche, wonach in der Erlassung eines Teilurteils ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 391 Abs 1 ZPO ausschließlich ein Verstoß gegen die Prozeßgesetze erblickt werde (SZ 37/96; JBl 1983, 438), der hier von der Berufungswerberin jedoch nicht gerügt worden sei.
Die gegen diesen Beschluß gerichteten Rekurse beider Teile, die von der Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Teilurteils ausgehen, und in denen die Klägerin die Abänderung des Beschlusses dahingehend begehrt, daß ihrem Feststellungsbegehren stattgegeben werde, die Beklagte dagegen die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Teilurteils anstrebt, und in denen beide Teile hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellen, sowie auch die Rekursbeantwortung der Klägerin sind unzulässig.
Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (SZ 47/5; RdA 1979, 301; RZ 1982, 12 ua; zuletzt 6 Ob 598/89) ist gegen die Verweigerung eines Teilurteils ein Rechtsmittel nicht zulässig, gleichgültig, ob die Erlassung des Teilurteils von der ersten oder - wie hier - von der zweiten Instanz verweigert wurde und aus welchen Gründen dies (wegen Unzweckmäßigkeit oder - wie hier - wegen Unzulässigkeit) geschah. Ein in diesem Fall beigesetzter Rechtskraftvorbehalt des Berufungsgerichtes ist unbeachtlich (vgl Fasching, LB2 Rz 1421 aE).
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