Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Patric L***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG, AZ U 499/93 des Bezirksgerichtes Schärding, über die Delegierungsanträge des öffentlichen Anklägers und des Verdächtigen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Den Delegierungsanträgen wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Patric L***** ist verdächtig, am 12.August 1993 bei der Einreise mit dem Zug "Donauwalzer" nach Österreich ein Gramm Cannabiskraut, dessen Besitzer er war, nach Österreich eingeführt und mithin das Vergehen nach § 16 Abs. 1 zweiter und fünfter Fall SGG begangen zu haben.
Patric L***** wohnt im Sprengel des Bezirksgerichtes Melk.
Das Bezirksgericht Schärding - das inländische Tatortgericht - tätigte eine Anfrage an die Suchtgiftüberwachungsstelle des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (§ 17 Abs. 3 Z 1 SGG), die ergab, daß keine Vormerkungen über den Genannten bestehen, an die Bezirksverwaltungsbehörde des früheren und derzeitigen Wohnsitzes des Verdächtigen als Gesundheitsbehörden (§ 17 Abs. 3 Z 2 SGG), die das Ergebnis erbrachten, daß der Verdächtige keiner ärztlichen Behandlung oder Überwachung seines Gesundheitszustandes bedürfe und an die Bewährungshilfe, Geschäftsstelle St.Pölten, welche dahin beantwortet wurde, daß eine Betreuung durch die Bewährungshilfe zweckmäßig erscheint.
Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis legte daraufhin die Anzeige gegen Patric L***** gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 5 Z 2 SGG für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurück.
Sowohl die Anklagebehörde als auch der Verdächtige beantragen die Zuweisung der Strafsache an das Bezirksgericht Melk, weil der Verdächtige im Sprengel dieses Bezirksgerichtes wohne und dort die Betreuung durchgeführt werden soll.
Dem Delegierungsantrag kommt keine Berechtigung zu.
Ein Antrag auf Bestrafung des Verdächtigen wurde nicht gestellt. Es besteht daher nach der derzeitigen Verfahrenslage keine Notwendigkeit (und keine Möglichkeit) zur Anordnung einer Hauptverhandlung, die allenfalls Grund für eine Delegierung bieten könnte.
Eine bloße Betreuung durch Bewährungshilfe aber stellt sich nicht als wichtiger Grund für eine nur ausnahmsweise anzuordnende Delegierung (siehe § 62 StPO) dar (15 Nds 57/92, 15 Nds 21/92, 15 Nds 28/92).
Den unbegründeten Delegierungsanträgen konnte daher kein Erfolg zukommen.
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