1Ob1507/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des am 9.8.1932 geborenen Karl K*****, *****infolge Antrags des Sachwalters Dr.Günther Pointner, Rechtsanwalt in Tulln, auf Begründung des Beschlusses vom 25.Jänner 1994, 1 Ob 1507/94, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat den außerordentlichen Rekurs des Einschreiters - als Sachwalter - mit Beschluß vom 25.1.1994 mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508a Abs. 2 und § 510 Abs. 3 ZPO).
Der vom Einschreiter unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag, dessen Beschluß "zu begründen", ist im Gesetz nicht vorgesehen. Soweit sich der Einschreiter auf § 428 ZPO beruft, übersieht er, daß der Beschluß des Obersten Gerichtshofes im Verfahren außer Streitsachen erging und ein Beschluß, mit dem der Oberste Gerichtshof einen außerordentlichen Rekurs zurückweist, keiner Begründung bedarf (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508a Abs. 2 und § 510 Abs. 3 ZPO); das hat der Oberste Gerichtshof dem Einschreiter im übrigen schon im Beschluß vom 25.1.1994 mitgeteilt.
Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.