JudikaturOGH

12Os34/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. April 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter K***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 20.Mai 1986, GZ 18 U 151/82-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 20.Mai 1986, GZ 18 U 151/82-24, mit dem die bedingte Nachsicht der mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 26.November 1982, GZ 18 U 151/82-10, ausgesprochenen Freiheitsstrafe widerrufen wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 56 StGB.

Dieser Beschluß wird aufgehoben, der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen und die bezeichnete Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Walter K***** wurde mit dem sogleich in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 26.November 1982, GZ 18 U 151/82-10, wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB zu einer - für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 20.Mai 1986, GZ 18 U 151/82-24, wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen, weil Walter K***** - so die Begründung dieses Beschlusses - "innerhalb der Probezeit mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3.Juni 1985, AZ 3 d EVr 3127/85, Hv 1973/85, wegen des Vergehens des Betruges und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde".

Dieser Widerrufsbeschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Wie auch aus der dem Jugendgerichtshof Wien übermittelten Urteilsausfertigung (ON 17) ersichtlich wurde Walter K***** mit dem bezeichneten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien des im Mai 1982, sohin noch vor Beginn der hier in Rede stehenden Probezeit begangenen Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme (auch) auf das eingangs zitierte Urteil des Jugendgerichtshofes Wien gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer (unbedingten) Zusatzstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die dadurch aktualisierte Widerrufsproblematik war jedoch (mangels einer Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung) nicht nach § 53 Abs 1 StGB, sondern wegen Vorliegens einer nachträglichen Verurteilung nach § 55 Abs 1 StGB zu beurteilen. Da ein Widerruf nach der zwingenden Vorschrift des § 56 StGB nur innerhalb der (bereits am 26.November 1985 abgelaufenen) Probezeit zulässig war, verletzt der erst am 20.Mai 1986 gefaßte Beschluß auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Nachteil des Verurteilten das Gesetz.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

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