12Os29/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ismet J***** wegen des Verbrechens des versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Dezember 1993, GZ 3 b Vr 4798/93-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ismet J***** des Verbrechens des versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er am 19.September 1992 in Wien dadurch, daß er den Sicherheitswachebeamten Oberleutnant Günther E***** und Hauptmann Franz S***** für den Fall des Absehens von der Erstattung einer Anzeige gegen ihn einen Betrag von 200 S anbot, Beamte dazu zu bestimmen versucht, den Staat in seinem konkreten Recht auf Überwachung und Sanktionierung der Einhaltung der Straßenverkehrsordnung samt Sicherung zugehöriger Strafverfahren zu schädigen, somit ihre Befugnis, als Organe des Bundes in dessen Namen in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl, weil sie keinen der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.
Mit dem Einwand, der Angeklagte habe als Mazedonier bei seinen - in objektiver Hinsicht unstrittigen - Tathandlungen nicht gewußt, daß er die Beamten damit zu einem staatliche Rechte schädigenden wissentlichen Befugnismißbrauch aufforderte, setzt sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) über die gegenteiligen - der insoweit unsubstantiierten Beschwerde zuwider hinreichend begründeten; vgl US 6 - tatrichterlichen Feststellungen hinweg, wonach der Angeklagte bei seinem gezielt auf eine persönliche Bereicherung der Beamten ausgerichteten Ansinnen wußte, daß die Sicherheitswachebeamten unter den gegebenen Umständen zu einer Anzeigeerstattung verpflichtet waren (US 8) bzw es ihnen nicht erlaubt war, im Sinne seines Angebotes davon abzusehen (US 5).
Nicht anders verhält es sich mit der Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer die Beurteilung der Straftat als Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 307 StGB anstrebt, weil das Erstgericht zur Frage der Rechtsschädigung (insoweit fordert das Gesetz bloßen Vorsatz) das Täterbewußtsein feststellte, daß die von ihm angestrebte Tat die Schädigung des Staates in seinem Recht auf Sanktionierung nicht straßenverkehrsgemäßen Verhaltens bewirkt hätte (US 5).
Die durchwegs von urteilsfremden subjektiven Tatsachengrundlagen ausgehende Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die außerdem ergriffene Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.