JudikaturOGH

15Os25/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. März 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Arnold J***** u.a. wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Moncilo M***** und die Berufungen der Angeklagten Momcilo M***** und Arnold J***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 2. September 1993, GZ 14 Vr 135/93-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. Momcilo M***** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Am 3.September 1993 meldete er fristgerecht die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an (ON 57). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung am 1.Februar 1994 (S 80/III) führte dieser Angeklagte am 14.Februar 1994 lediglich das Rechtsmittel der Berufung aus (ON 66).

Da der Angeklagte M***** bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keinen der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete und eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt unterblieb, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß aus der Eliminierung des Nebensatzes: "...., soweit nicht der im § 281 Abs. 1 Z 11 StPO erwähnte Nichtigkeitsgrund vorliegt, ..." aus § 283 Abs. 1 StPO durch die Strafgesetznovelle 1989, BGBl Nr 242 erhellt, daß wegen der Erweiterung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gemäß dem StRÄG 1987, BGBl Nr 605, das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Strafberufung gegebenenfalls auch einen - in der Berufung behaupteten - dem § 281 Abs. 1 Z 11 StPO zu unterstellenden Fehler des angefochtenen Urteils beheben kann (vgl 927 BlgNR XVII.GP, 5). Demnach waren - um dem Gerichtshof zweiter Instanz in seiner Entscheidungskompetenz nicht vorzugreifen - die Akten dem vom Rechtsmittelwerber hiezu rite angerufenen Oberlandesgericht Wien gemäß § 285 i StPO zuzuleiten (vgl 11 Os 129,130/89 = NRsp 1990/81; 15 Os 57/90; 14 Os 126/90).

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