2Ob1511/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Ernst U***** den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 4.1.1994 (ON 75a) trug das Erstgericht dem Betroffenen gemäß § 5 AußStrG auf, seine Eingaben von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 8.2.1994, zugestellt am 24.2.1994, nicht Folge gegeben; der ordentliche Revisionsrekurs wurde nicht für zulässig erklärt.
Rechtliche Beurteilung
Am 8.3.1994 langte beim Erstgericht eine neuerliche Eingabe des betroffenen Ernst U***** ein. Diese legte das Erstgericht am 9.3.1994 dem Obersten Gerichtshof vor, wobei es im Vorlagebericht die Ansicht vertrat, es handle sich bei der Eingabe um einen (außerordentlichen) Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 8.2.1994. Die vorgelegte Eingabe vom 8.3.1994 ist jedoch weder an den Obersten Gerichtshof gerichtet, noch enthält sie in irgendeiner Weise einen Bezug auf die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 8.2.1994. Da sohin kein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.