JudikaturOGH

10ObS58/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. März 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Angelberger (Arbeitgeber) und Rudolf Randus (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M***** L*****, ***** vertreten durch Dr. Manfred Gründler ua, Handelskammer Niederösterreich, Herrengasse 10, 1014 Wien, dieser und die anderen vertreten durch Dr. Hans Pritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1101 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Krankengeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. November 1993, GZ 31 Rs 93/93-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. Mai 1993, GZ 5 Cgs 51/93-6, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der ursprüngliche Kläger, der Versicherte F***** L*****, ist während des Revisionsverfahrens verstorben. Seine Witwe, M***** L*****, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebte, erklärte die Fortsetzung des durch den Tod des Klägers unterbrochenen Verfahrens. Da die Voraussetzungen des § 76 Abs 2 ASGG vorliegen, war das Verfahren mit der Witwe als Klägerin fortzusetzen.

Der dem Klagebegehren stattgebende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes blieb unangefochten. Das Urteil des Berufungsgerichtes ist daher, soweit die beklagte Partei für schuldig erkannt wurde, von der Rückforderung eines Betrages von S 6.233,70 Abstand zu nehmen, in Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr das Begehren auf Zahlung von Krankengeld für den am 19. April 1992 eingetretenen Versicherungsfall über den 28. November 1992 hinaus.

Da die Begründung des Berufungsgerichtes hiezu zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist darzulegen:

In der Revision wird der Rechtsstandpunkt wiederholt, das Krankengeld stehe, ungeachtet des Pensionsbezuges des verstorbenen Versicherten, aufgrund § 31 Abs 1 der Satzung der beklagten Partei auch für die Zeit nach Ablauf von 26 Wochen ab Eintritt des Versicherungsfalles zu. Die Ausschlußbestimmung des § 31 Abs 1 der Satzung stelle nur auf Fälle ab, in denen Krankengeld und Pension aus demselben Versicherungsverhältnis herrühren; im vorliegenden Fall sei die Situation jedoch anders, weil die Pension bereits vor Beginn des Krankengeldanspruches zugestanden sei. Dem kann nicht beigetreten werden.

Gemäß § 139 Abs 1 ASVG besteht der Krankengeldanspruch für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung kann die Höchstdauer des Krankengeldanspruches durch die Satzung bis auf 78 Wochen erhöht werden. Die beklagte Partei hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Aufgrund § 31 Abs 1 der Satzung gewährt die beklagte Partei bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Krankengeld bis zur Höchstdauer von 78 Wochen, längstens jedoch bis Ende des Kalendermonates, in dem ein Bescheid über die Zuerkennung einer Pension aus eigener Pensionsversicherung oder eine Verständigung über die Gewährung eines Vorschusses auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung bzw. über die Gewährung einer vorläufigen Leistung zugestellt worden ist. Diese Bestimmung verfolgt offensichtlich das Ziel, die Versorgung des Betroffenen zu sichern. Die satzungsmäßige Mehrleistung soll im wesentlichen nur Personen zugute kommen, die auf diese Leistung angewiesen sind. Dies ist nicht mehr der Fall, sobald eine Pension aus der Pensionsversicherung oder ein Vorschuß auf eine solche Leistung gewährt wird. In diesem Fall stehen dem Versicherten die Mittel der Pensionsversicherung zur Deckung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung. Wohl stellt die Fassung auf den hauptsächlichen Fall ab, daß während des Krankengeldbezuges eine Pensionsleistung oder ein Vorschuß auf eine solche Leistung gewährt wird, der Teleologie der Bestimmung entsprechend ist sie aber ebenso auf Fälle anzuwenden, in denen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles ein Anspruch auf eine Pensionsleistung besteht. Die satzungsmäßige Mehrleistung steht auch in einem solchen Fall nicht zu, weil dem Versicherten auch in diesem Fall aus dieser Pensionsleistung Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Es wäre eine zu enge Sicht, wollte man die Ausschlußbestimmung am Wortlaut haftend auf den Fall beschränken, daß erst während des Krankengeldbezuges ein Pensionsanspruch anfällt. Daß § 31 Abs 1 der Satzung nur das Ziel verfolgte, Leistungen der Krankenversicherung auszuschließen, die ausschließlich dem Pensionsversicherungsträger aus demselben Versicherungsverhältnis zugute kämen, läßt sich aus der in Frage stehenden Bestimmung nicht ableiten. Selbst wenn man bei der reinen Wortinterpretation stehen bliebe, wäre die Ausschlußbestimmung jedenfalls auch anwendbar, wenn in Wanderversicherungsfällen während des Krankenstandes eine Pension aus einer anderen Versicherung anfiele.

Auch aus § 61 a GSVG läßt sich kein anderes Ergebnis ableiten. Voraussetzung für das Ruhen des Pensionsanspruches nach dieser Gesetzesstelle ist, daß ein Anspruch auf Krankengeld nach dem ASVG besteht. In diesem Fall geht der Krankengeldanspruch vor. Für die Dauer des Krankengeldanspruches ruht gemäß § 61 a Abs 2 ein bereits vor Entstehen des Krankengeldanspruches angefallener Pensionsanspruch. Dies kann aber nur auf den unmittelbar auf § 139 Abs 1 ASVG beruhenden Krankengeldanspruch bezogen werden. Der aufgrund der Satzung verlängerte Krankengeldanspruch besteht jedoch nur, wenn kein Pensionsanspruch besteht und ist diesem gegenüber sohin subsidiär.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.

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