JudikaturOGH

9ObA21/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. März 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Thomas Mais als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*****anstalt-*****, vertreten durch Dr.Wilfried Lefford, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Franz E*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 194.859,-- sA (im Revisionsverfahren S 50.000,-- sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.September 1993, GZ 33 Ra 73/93-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.November 1992, GZ 8 Cga 1001/92-13, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.623,-- (darin S 603,80 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die für das Revisionsverfahren entscheidenden Fragen der Wirksamkeit der gemäß den §§ 36 Abs 2 und 37 Abs 3 AngG vereinbarten Konventionalstrafe und deren Mäßigung gemäß § 38 AngG zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers, die vereinbarte Konkurrenzklausel sollte lediglich dem Ersatz der Ausbildungskosten dienen, ist ergänzend entgegenzuhalten, daß er damit nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Nach diesen war der Beklagte in der Abteilung "Internationale Projektfinanzierungen" im Bereich "Übernahmsfinanzierungen" der klagenden Partei beschäftigt. Nach seinem Überwechseln in das Konkurrenzunternehmen ist er dort in der Abteilung "Internationale Finanzierungen" mit der Bearbeitung und Betreuung von Problemkreditfällen ebenfalls im Auslandsbereich beschäftigt. Er ist damit wiederum zumindest teilweise im Geschäftszweig des ehemaligen Dienstgebers tätig, so daß er gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel verstoßen hat. Weiters ist ausdrücklich festgestellt, daß die klagende Partei dem Beklagten gegenüber weder auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel noch auf den Anspruch auf Konventionalstrafen verzichtete. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Mäßigung der Konventionalstrafe entspricht den im konkreten Fall anzustellenden Billigkeitserwägungen (vgl Arb 10.190, 10.670, 10.854 uva).

Soweit die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung meint, daß im Zuge des Revisionsverfahrens auch die unzutreffende Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes "einer Korrektur zu unterziehen sei", ist sie darauf zu verweisen, daß der Kostenausspruch des Berufungsgerichtes grundsätzlich unanfechtbar ist (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; 9 Ob 133/91; 9 Ob A 184/92 uva).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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