9ObA348/93 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert J*****, Versicherungsangestellter, ***** vertreten durch Dr.Robert Kronegger und Dr.Rudolf Lemesch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei ***** A***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz und der Nebenintervenientin auf seiten der beklagten Partei C*****V*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Richter und Dr.Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Rechnungslegung, Zahlung und Feststellung (Streitwert S 30.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Juni 1993, GZ 7 Ra 20/93-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.Oktober 1992, GZ 36 Cga 82/92-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin die mit jeweils S 3.623,04 (darin S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung, Zahlung und Feststellung gegenüber der beklagten Partei zustehen, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, daß es zwischen den Parteien lediglich zu einer Vereinbarung über die Reduktion des Provisionsanspruchs und die Zuerkennung eines Provisionsteils an die Nebenintervenientin gekommen sei, entgegenzuhalten, daß er damit zwar seinen Prozeßstandpunkt wiederholt, aber nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen vermittelte die sogenannten "neuen Verträge" des Großkunden G***** bei der beklagten Partei ab Jänner 1990 nicht mehr der Kläger, sondern die Nebenintervenientin, eine selbständige Versicherungsmaklergesellschaft. Diese führte gemäß ihrer Vollmacht für den Großkunden den Abschluß und die Kündigung der Versicherungsverträge, die Schadensregulierung und dergleichen durch. Dafür stand ihr gegen die beklagte Partei eine Maklerprovision von 85 % als Abschlußprovision und von 15 % als Folgeprovision zu. Davon gewährte die Nebenintervenientin dem Kläger vorerst einen Anteil von 15 % der Abschlußprovision und von 5 % der Folgeprovision. In der Folge vereinbarte die Nebenintervenientin mit dem Kläger eine Reduktion seines Anteils an der Abschlußprovision auf 10 % und an der Folgeprovision auf 3 %. Diese Vereinbarungen traf der Kläger sohin nicht mit der beklagten Partei, sondern unmittelbar mit der Nebenintervenientin. Die beklagte Partei zahlte keinerlei zusätzliche Provisionen aus Versicherungsverträgen, welche die Nebenintervenientin vermittelt hatte, an den Kläger aus. Soweit die Nebenintervenientin die Zahlung der Provisionsanteile an den Kläger einstellte, ist daraus kein Entgeltanspruch des Klägers gegenüber der beklagten Partei abzuleiten (§§ 10 ff AngG), so daß weder seine Klage gemäß Art XLII EG ZPO berechtigt ist noch sein Feststellungsbegehren.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet. Hinsichtlich der Kostenansätze ist von einem Streitwert von insgesamt S 30.000,- auszugehen (§ 7 RATG; S 105 des Aktes). Ein Streitgenossenzuschlag steht weder der beklagten Partei noch der Nebenintervenientin zu, da ihre Vertreter weder zwei Personen vertreten noch zwei ihnen "gegenüberstehende" Personen vorhanden sind (§ 15 lit a RATG).