Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef L*****, Magazineur, ***** vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, gegen die Antragsgegner 1.) Franz W*****, Pensionist, und 2.) Leopoldine W*****, Pensionistin, beide ***** beide vertreten durch Dr.Max Urbanek, Rechtsanwalt in St.Pölten, 3.) Eva M*****, Private, und 4.) Johann M*****, Privater, beide ***** wegen § 26 Abs 1 Z 2 WEG infolge Rekurses des Erstantragsgegners und der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 15.Dezember 1993, GZ R 303/93-13, mit dem der Revisionsrekurs dieser Rechtsmittelwerber gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 9.Juni 1963, GZ R 303/93-5, zurückgewiesen wurde, folgenden,
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
Begründung:
Die Antragsteller begehren, den Antragsgegnern die Unterfertigung des beim Magistrat der Stadt St.Pölten eingebrachten Bauansuchens über einen Dachbodenausbau aufzutragen.
Das Erstgericht sprach aus, daß der außerstreitige Rechtsweg für diesen Antrag nicht zulässig sei, der Antrag in eine Klage umgedeutet und dem zuständigen Streitrichter überwiesen werde.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß - ausgehend von der Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens nach § 26 WEG - ersatzlos auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
nicht übersteigt und der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei.
Den dennoch erhobenen Revisionsrekurs des Erstantragsgegners und der Zweitantragsgegnerin wies das Rekursgericht zurück.
Der Zurückweisungsbeschluß ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Gemäß § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG würden für Rekurse gegen andere als Sachbeschlüsse die Bestimmungen des dritten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozeßordnung über den Rekurs gelten. Übersteige der Wert des Entscheidungsgegenstandes - wie hier entsprechend dem Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO - nicht S 50.000, so sei gemäß § 528 Abs 2 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig; ein dennoch erhobener Revisionsrekurs sei gemäß § 523 ZPO zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin mit dem Antrag den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Revisionsrekurs zugelassen und in diesem Sinn das gesetzliche Verfahren über den Revisionsrekurs eingeleitet werde; insbesondere möge dieser dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden; hilfsweise begehren die Rechtsmittelwerber die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verbunden mit dem Auftrag an das Rekursgericht, neuerlich unter Bindung an die Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes zu entscheiden.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen im wesentlichen unrichtige Bewertung durch das Rekursgericht geltend.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Ein Beschluß, mit dem über die zulässige Verfahrensart entschieden wird, ist kein Sachbeschluß (vgl MietSlg 42.390, 38.558 ua), so daß nicht die für Revisionsrekurse gegen Sachbeschlüsse getroffenen Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 18 MRG (hier: iVm § 26 Abs 2 WEG maßgebend sind, sondern gemäß § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG die Bestimmungen des dritten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozeßordnung in der jeweils geltenden Fassung (MietSlg 36.517/19).
Gemäß der daher anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedoch unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Ob dies der Fall ist, hat das Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einen Geldbetrag besteht. Dieser Ausspruch ist - entgegen der Rechtsmeinung der Rechtsmittelwerber - bindend, soweit dabei nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (WoBl 1991, 208 ua). Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen (etwa den Einheitswert gemäß § 60 Abs 2 JN, auch iVm § 57 JN) oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (zB §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3 oder 58 JN). Eine Bewertung, die dem Rekursgericht einen Ermessensspielraum läßt und diesen nicht überschreitet, ist für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar (5 Ob 58/93). Solche zwingende Bewertungsvorschriften waren für die Bewertung durch das Rekursgericht nicht maßgebend. Von einer Überschreitung des Ermessensspielraumes im Sinne der letztgenannten Entscheidung kann gleichfalls keine Rede, weil Verfahrensgegenstand - entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber - gar nicht eine bestimmte Eigentumswohnung als solche ist, sondern bloß das davon zu unterscheidende strittige Recht, an einem bestimmten Ort eine Eigentumswohnung errichten zu dürfen; in dieser Rechtssache erging die verfahrensgegenständliche Entscheidung ob darüber im Verfahren außer Streitsachen oder auf streitigen Rechtsweg abzusprechen ist.
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 19 MRG.
Rückverweise