13Os13/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Markel, Dr. Mayrhofer und Dr. Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bettina V* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 21. September 1993, GZ 15 E Vr 875/93 16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung zugeleitet.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Bettina V* wurde mit dem (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes Eisenstadt wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130, erster Fall StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Gegen dieses Urteil erhob Bettina V* fristgerecht Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe. Die Rechtsmittel wurden dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, dem jedoch die Kompetenz hiefür fehlt.
Gemäß dem § 16 StPO hat der Oberste Gerichtshof über alle von der Strafprozeßordnung für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden. Über die gegen vom Einzelrichter gefällten Urteile erhobenen Berufungen entscheidet gemäß § 489 Abs. 1 StPO der Gerichtshof zweiter Instanz.
Für die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über das erhobene Rechtsmittel, das im übrigen vom Rechtsmittelwerber zutreffend an das Oberlandesgericht Wien gerichtet wurde (S 449), fehlt es daher an der gesetzlichen Grundlage, weswegen wie im Spruch zu erkennen war (13 Os 22/91 4).