JudikaturOGH

10ObS255/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Februar 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erich Reichelt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hildegarde T*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Witwenpension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 1993, GZ 34 Rs 57/93-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Februar 1993, GZ 27 Cgs 542/92-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.623,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 603,87 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 8.9.1940 geborene Klägerin schloß am 24.9.1984 mit dem am 9.7.1915 geborenen und daher mehr als 25 Jahre älteren Adolf T*****, der von der Beklagten damals bereits eine Alterspension bezog, die Ehe. Der Ehemann verstarb am 6.5.1992 (also im 8.Jahr der Ehe). Am 19.5.1992 stellte die Klägerin bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag auf Witwenpension, in welchem sie die genannten Daten wahrheitsgemäß anführte.

Mit Bescheid vom 19.6.1992 wurde der Anspruch der Klägerin auf Witwenpension ab 1.6.1992 anerkannt und die Pensionshöhe ab diesem Datum mit monatlich brutto S 12.215,30 festgesetzt. Die für die Zeit vom 1.6. bis 30.6.1992 entstandene Nachzahlung wurde angewiesen. Als Rechtsgrundlagen der Entscheidung wurden im Bescheid genannt: Für den Anspruch auf Witwenpension § 270 iVm § 258 ASVG, für den Beginn der Pension § 86 ASVG und für das Ausmaß der Witwenpension § 264 ASVG. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit einem weiteren Bescheid vom 14.8.1992 wurde der zuvor genannte Bescheid vom 19.6.1992 gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 357 Abs 1 ASVG dahin "richtiggestellt", daß es statt "Ihr Anspruch auf Witwenpension wird ab 1.6.1992 anerkannt" richtig heißen sollte: "Ihr Anspruch auf Witwenpension wird ab 1.6.1992 anerkannt und mit 30.11.1994 befristet." Die Witwenpension gebühre nur befristet, da der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf Pension gehabt habe und der Altersunterschied mehr als 25 Jahre betragen, die Ehe aber nicht mindestens 10 Jahre gedauert habe. Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß bei der Ausfertigung des ersten Bescheides vom 19.6.1992 ein Schreibfehler unterlaufen sei, der hiemit richtiggestellt werde.

Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob die Klägerin Einspruch, in dem sie ausführte, daß von einem Schreibfehler bei einer materiellen Abänderung des Gewährungsbescheides keine Rede sein könne. Im ersten Bescheid sei offenbar die Anfügung einer Befristung vergessen worden. Es sei wohl richtig, daß der Altersunterschied zum Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen und die Ehe nicht mindestens 10 Jahre gedauert habe. Der Altersunterschied habe aber nur unwesentlich mehr als 25 Jahre betragen und die Klägerin habe seit Jänner 1981 mit ihrem späteren Mann in Lebensgemeinschaft gelebt. In den letzten zwei Jahren sei er ein Pflegefall gewesen, den sie aufopfernd gepflegt habe. Die Klägerin sei seit Juli 1992 beschäftigungslos und in einer sozialen Notsituation. Sie ersuche, ihr wenigstens im Gnadenwege die Witwenpension unbefristet zuzuerkennen.

Daraufhin erließ die Beklagte am 24.9.1992 eine Einspruchsvorentscheidung mit dem Ausspruch, daß der Bescheid vom 19.6.1992 nicht richtiggestellt und der Bescheid vom 14.8.1992 wieder aufgehoben werde. Mit demselben Datum erließ die Beklagte einen weiteren, nunmehr klagsgegenständlichen Bescheid, wonach der Anspruch der Klägerin auf Witwenpension mit 30.11.1994 befristet wurde. Zur Begründung wurde auf § 258 Abs 2 ASVG verwiesen, wonach die Witwenpension mit 30 Kalendermonaten zu befristen sei, weil der verstorbene Ehegatte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf Alterspension gehabt, der Altersunterschied mehr als 25 Jahre betragen, die Ehe aber nicht 10 Jahre gedauert habe.

Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit dem Begehren, es werde festgestellt, daß der Klägerin der Anspruch auf Witwenpension ab 1.6.1992 ohne deren Befristung mit 30.11.1994 zustehe. Hilfsweise wurde begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin die mit Bescheid vom 19.6.1992 zuerkannte Witwenpension auch über den 30.11.1994 hinaus unbefristet weiter zu gewähren. Die Ergänzung des ersten Gewährungsbescheides durch den nunmehr angefochtenen Bescheid stelle sich in Wahrheit als Entziehung einer laufenden Leistung im Sinne des § 99 Abs 1 ASVG dar. Dem stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 19.6.1992 über die unbefristete Zuerkennung der Witwenpension entgegen. Bescheide, aus denen bereits ein Recht erwachsen sei, könnten von der Behörde nicht mehr abgeändert werden; die Voraussetzungen des § 68 Abs 3 oder 4 AVG würden nicht vorliegen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebeghrens. Mit dem ersten Bescheid vom 19.6.1992 sei lediglich über den Grund des Anspruches sowie über die Höhe abgesprochen worden. Entsprechend dem § 258 Abs 2 ASVG sei sodann mit dem zuletzt genannten Bescheid die Befristung des Anspruches festgestellt worden, so daß dieser Bescheid den gesetzlich zustehenden Anspruch für die Dauer von 30 Monaten festhalte. Dieser Bescheid entspreche daher der Sach- und Rechtslage.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte mit Urteilsspruch fest, daß der Klägerin der Anspruch auf Witwenpension ab 1.6.1992 ohne deren Befristung mit 30.11.1994 zustehe. Der angefochtene Bescheid verletze die Klägerin in einer rechtskräftig zuerkannten Leistung. Da § 68 AVG im Katalog des § 357 ASVG nicht enthalten sei, gelte die Spezialbestimmung des § 99 ASVG. Danach sei eine Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden seien, soferne nicht der Anspruch ohne weiteres Verfahren erlösche. Ein solches Erlöschen sei im gegenständlichen Fall gesetzlich nicht möglich. Voraussetzung der Ergänzung des Bescheides vom 19.6.1992 durch den weiteren Bescheid vom 24.9.1992 wäre daher, daß die Voraussetzungen des Anspruchs auf die laufende Leistung nicht mehr vorhanden seien. Ein dem Versicherungsträger bei der Zuerkennung der Leistung unterlaufender Irrtum könne nicht mehr berichtigt werden, weil dem die Rechtskraft der unbefristeten Zuerkennung der Witwenpension entgegenstehe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es treffe nicht zu, daß der erste Bescheid über den Anspruch auf Witwenpension nur dem Grunde nach abgesprochen habe. In dem Ermittlungsblatt (Stück 21 des Pensionsaktes) sei die Frage, ob die Witwe bei Eintritt des Versicherungsfalles das 35.Lebensjahr bereits vollendet hatte und keine "Versorgungsehe" vorliege, durch Ankreuzen des betreffenden Quadrates bejaht worden. Diese Bejahung lasse eindeutig einen Irrtum der Beklagten erkennen, der offenbar dazu geführt habe, daß das Vorliegen einer "Versorgungsehe" nicht erkannt worden sei. Auch in ihrem Bescheid vom 14.8.1992 sei die Beklagte zunächst von einem im Sinne des § 62 Abs 4 AVG zu berichtigenden Fehler bzw Versehen ausgegangen. Die Beklagte habe daher nach der Aktenlage der Klägerin aufgrund eines Irrtums eine nicht befristete Leistung gewährt. Ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung vorlägen, brauche nicht mehr geprüft zu werden, weil die Beklagte mit Einspruchsvorentscheidung den Berichtigungsbescheid aufgehoben habe. Dem Argument, die Beklagte habe zunächst über die Witwenpension nur dem Grunde nach entschieden, sei weiters zu entgegnen, daß sich in diesem Bescheid kein Hinweis darauf finde, daß ein weiterer, die Dauer der Leistung festsetzender Bescheid nachfolgen werde. Für einen solchen Entscheidungsvorbehalt bestünde auch kein erkennbarer Grund, weil sämtliche für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Daten, nämlich Altersunterschied der Ehegatten und Dauer der Ehe aus den im Pensionsakt erliegenden Kopien der Standesurkunden ersichtlich seien. Die Klärung der Frage, ob nur eine befristete Pension gebühre, habe daher auch bereits im Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides kein weiteres Verfahren erfordert. Der mit der Klage bekämpfte Bescheid stelle sich daher als Entziehung der Leistung mit 1.12.1994 dar. Weil aber die objektiven Grundlagen für die Leistungszuerkennung keine Änderung erfahren hätten, stehe die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung einer Entziehung entgegen. An einer Änderung fehle es stets dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen nie vorhanden gewesen seien; hier sei Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (SSV-NF 6/17, 4/149, 243, 1/27).

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß festgestellt werde, daß der Klägerin der Anspruch auf Witwenpension ab 1.6.1992 mit deren Befristung bis 30.11.1994 zustehe.

Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Beklagte geht in ihrer Rechtsrüge davon aus, daß als Bescheid nur eine solche Erledigung der Behörde verstanden werden könne, die in einer förmlichen und bindenden, das heißt rechtskraftfähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abspreche. Die Bindungswirkung gehe nicht über den Zeitraum hinaus, für den der betreffende Anspruch zuerkannt sei. Würden diesbezüglich Zweifel auftreten, sei der nähere Sinn und Inhalt des Bescheides aus dem Zusammenhalt von Spruch und Begründung zu schließen, weil diese beiden eine Einheit bildeten. Fallbezogen heiße das, daß bereits mit dem ersten Bescheid über den Anspruch der Klägerin entschieden worden sei; er sei der Leistungsbescheid, er gebe im Hinweis auf die Rechtsgrundlagen über Art und Qualität der Leistung Auskunft und lege den Pensionsbeginn ausdrücklich ebenso fest wie das betragliche Ausmaß der monatlich gebührenden Pension. Über die Dauer des Pensionsanspruches setze er insofern schlüssig in Kenntnis, als bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes unzweifelhaft sei, daß der Klägerin die Witwenpension im Sinn des § 258 Abs 2 ASVG gebühre, also bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem letzten Monat des Todes des versicherten Ehegatten. Der Bescheid vom 24.9.1992 habe lediglich Feststellungsfunktion, er habe also ausdrücklich klarstellen wollen, welcher Art und Qualität der Witwenpensionsanspruch sei. Er spreche nur ausdrücklich aus, was bereits im ersten Bescheid zugrunde gelegen sei, nämlich den Witwenpensionsanspruch im Sinn des § 258 Abs 2 ASVG zu gewähren.

Diesen Ausführungen kann nicht beigestimmt werden. Der Anspruch auf Witwenpension nach dem Tod des versicherten Ehegatten ergibt sich aus § 258 Abs 1 ASVG, der Anfall der Leistung aus § 86 Abs 3 ASVG. Als laufende Leistung erlischt der Anspruch auf Witwenpension nach § 100 Abs 1 lit b ASVG ohne weiteres Verfahren mit dem Tod des Anspruchsberechtigten oder mit der Verheiratung der renten(pensions)berechtigten Witwe (vgl Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 141 Rz 187; Grillberger, österreichisches Sozialrecht2 96). Da in den beiden genannten Fällen der Anspruch auf die laufende Leistung ohne weiteres Verfahren von selbst erlischt, braucht dieser Endigungsgrund weder in den Gewährungsbescheid aufgenommen noch durch einen besonderen Bescheid ausgesprochen zu werden. Die Fälle des § 258 Abs 2 ASVG, wonach die Witwenpension nur bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten gebührt, wenn bestimmte dort näher genannte Voraussetzungen vorliegen, stellt sich als Ausnahme von der grundsätzlich unbefristeten Gewährung der Witwenpension dar. Gemäß § 258 Abs 3 ASVG gilt Abs 2 ausnahmsweise unter den dort genannten Voraussetzungen (zB ein in der Ehe geborenes Kind) nicht; § 258 Abs 3 ASVG statuiert also Ausnahmen von der Ausnahme des § 258 Abs 2 ASVG (Teschner, ASVG 52.ErgLfg 1331 Anm 3 zu § 258). Die neben der zeitlich unbeschränkten Anspruchsdauer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vorgesehene verkürzte Anspruchsdauer geht auf die 44. und die 46.ASVG-Novelle zurück (324, 375 und 782 BlgNR 17.GP) und soll das Eingehen sogenannter "Versorgungsehen" vermeiden helfen (vgl Teschner in Tomandl SV-System 5. ErgLfg 403).

Nach dem bisher Gesagten ist nicht daran zu zweifeln, daß die unbefristete Gewährung der Witwenpension der Regelfall und die befristete Gewährung die Ausnahme darstellt. Im Sinne der Rechtssicherheit ist daher zu fordern, daß bereits im Gewährungsbescheid unmißverständlich dargelegt wird, ob die Witwenpension unbefristet oder nur für die Dauer von 30 Monaten gewährt wird. Die Aufnahme der Befristung in den Gewährungsbescheid ist auch schon deshalb zu erwarten, weil alle für eine Befristung notwendigen Voraussetzungen im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung bekannt sind und nachträglich keine Änderung erfahren. Das Gesetz selbst gibt Anhaltspunkte dafür, daß die Befristung in den Gewährungsbescheid aufzunehmen ist ("Frist für die die Pension zuerkannt wurde" und "Anspruch auf eine befristet zuerkannte....Pension" im § 258 Abs 2 vorletzter und letzter Satz). Ein solcher Bescheid hat konstitutiven Charakter (Oberndorfer in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 656 mwN).

Der vorliegende Gewährungsbescheid vom 19.6.1992 enthält eine Befristung auf 30 Kalendermonate weder ausdrücklich noch erschließbar. Die vorbehaltlose Anerkennung des Anspruchs auf Witwenpension ab 1.Juni 1992 kann nicht anders als eine unbefristete Gewährung der Witwenpension verstanden werden, woran auch der Hinweis auf § 258 ASVG nichts ändert, weil diese Gesetzesstelle grundsätzlich den Anspruch auf Witwenpension regelt und ein besonderer Hinweis auf den Absatz 2 dieser Gesetzesstelle im Bescheid gar nicht enthalten ist. Abr auch sonst läßt sich dem Bescheid nicht entnehmen, daß ein Ausnahmsfall des § 258 Abs 2 ASVG vorliegt: Zwar werden das Geburtsdatum der Klägerin sowie das Geburts- und das Todesdatum des Versicherten im Bescheid festgehalten, so daß sich ein Altersunterschied der Ehegatten von mehr als 25 Jahre ablesen läßt, nicht aber findet sich im Bescheid das Datum der Eheschließung, so daß aus dem Inhalt des Bescheides nicht entnommen werden kann, ob die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat. Auf die zufällige Kenntnis eines Bescheidadressaten vom wahren Sachverhalt kommt es jedoch nicht an, so daß die Ansicht der Beklagten, der Gewährungsbescheid setze bereits schlüssig über die Dauer des Pensionsanspruchs in Kenntnis, fehlgeht. Selbst wenn man aber unterstellt, daß bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes (der sich allerdings nicht vollständig aus dem Bescheid ergibt) unzweifelhaft sei, daß der Klägerin die Witwenpension im Sinne des § 258 Abs 2 ASVG gebühre, so kommt diese Anspruchsbegrenzung weder ausdrücklich noch schlüssig in dem Bescheid zum Ausdruck. Selbst bei größter Rechtskunde und sorgfältigster Lektüre des Gewährungsbescheides würde niemand auf die Idee verfallen, dieser Bescheid befriste den Anspruch auf Witwenpension mit 30 Kalendermonaten. An der Rechtskraft dieses Bescheides ist nicht zu zweifeln (vgl Oberndorfer aaO 671).

Damit erweist sich aber die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der mit Klage angefochtene Bescheid in Wahrheit eine gesetzlich nicht vorgesehene Entziehung der rechtskräftig zuerkannten Leistung im Sinn des § 99 Abs 1 ASVG anstrebt, als zutreffend. Die Entziehung ist deshalb nicht möglich, weil sich in den Anspruchsvoraussetzungen nichts geändert hat. Der bloße Ablauf der Frist von 30 Monaten ist keine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 99 Abs 1 ASVG.

Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG.

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