10Ob1502/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ruth K*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Iris-Claudia Ammann, Rechtsanwalt in Hall i.T., wider die beklagte Partei Ing.Manfred K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhalt infolge ao.Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16.November 1993, GZ 1a R 480/93-57, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 27.Mai 1993, GZ 2 C 102/90f-51, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das der Klägerin auf Grund des im Aufteilungsverfahren nach der Ehescheidung geschlossenen Vergleiches zustehende Fruchtgenußrecht an der Ehewohnung bringt ihr keine Einkünfte, die im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB angemessen zu berücksichtigen wären, weil sie diese Wohnung nicht etwa vermietet hat, sondern wie bisher auch nach der Scheidung selbst mit ihrer ehelichen Tochter bewohnt. Die Wohnung dient daher weiterhin ihrem Wohnbedürfnis. Angesichts dieses damit teilweise gedeckten Unterhaltsbedarfes, des ihr zuerkannten Geldunterhaltes von letztlich S 4.950 monatlich und der ihr zufließenden Einkünfte aus der Vermietung einer (anderen) Wohnung von S 3.600 monatlich wird unter Berücksichtigung der Gesamteinkünfte des Beklagten von zuletzt rund S 22.320 monatlich und seiner weiteren Unterhaltspflicht für ein eheliches Kind von S 4.850 der Ermessensspielraum, der den Gerichten bei der Unterhaltsbemessung eingeräumt ist, nicht überschritten. Dem Beklagten verbleibt nach Deckung der Unterhaltspflichten ein Betrag von S 12.520, während die Klägerin neben der freien Wohnmöglichkeit (bei Belastung mit Betriebskosten) insgesamt einen Betrag von S 8.550 zur Verfügung hat. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor (vgl 5 Ob 1580/90).