JudikaturOGH

6Nd501/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Februar 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof faßt in der Besetzung gemäß § 7 Abs 1 Buchstabe b OGHG durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel und Dr. Redl als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 6 C 154/93 anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Maria Elisabeth M*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Michael Peter M*****, wegen Ehescheidung, über den Antrag der Klägerin, die Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck zu delegieren, den

Beschluß

Spruch

Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird das Bezirksgericht Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreites bestimmt.

Text

Begründung:

Nach den urkundlich bescheinigten Klagsbehauptungen hat die Klägerin als österreichische Staatsbürgerin am 1. Dezember 1980 in Berlin mit dem Beklagten die Ehe geschlossen und dabei ihre österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten; die Streitteile führten ihren gemeinsamen Haushalt in den Jahren 1982 bis 1989 in Ehrwald und leben nunmehr voneinander getrennt beide in der Bundesrepublik Deutschland, die Klägerin in München und der Beklagte in Bamberg.

Rechtliche Beurteilung

Die inländische Gerichtsbarkeit ist im Sinne des § 76 Abs 2 Z 1 JN gegeben.

Örtlich ist nach der Hilfszuständigkeit des § 76 Abs 1 JN das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

In ihrer bei diesem Gericht anhängig gemachten Klage behauptete die Ehefrau, daß zwischen den Streitteilen einige gerichtliche Verfahren in Innsbruck anhängig seien, in welchen beide Streitteile durch Innsbrucker Prozeßbevollmächtigte vertreten seien. Beiden nunmehr in Bayern wohnhaften Parteien sei - ebenso wie den von der Klägerin gegebenenfalls namhaft zu machenden Zeugen - eine Zureise zu einem Innsbrucker Gericht wesentlich leichter möglich als zu einem Wiener Gericht.

Der Beklagte hat sich dem Delegierungsantrag weder angeschlossen noch ihm widersprochen.

Nach der Lage der derzeitigen bayerischen Aufenthaltsorte beider Parteien und ihres letzten gemeinsamen inländischen Wohnsitzes ihn Ehrwald liegt eine Prozeßführung in Innsbruck im Interesse der Zeit- und Kostenersparnis beider Parteien.

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