JudikaturOGH

1Ob34/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr.Günter Niebauer, Dr.Armin Paulitsch und Dr.Karl Schaumüller, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, und die Nebenintervenientin auf seiten der beklagten Partei W***** B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 200.000 s. A., infolge von Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2.Dezember 1992, GZ 16 R 236/92-31, womit infolge von Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin das Zwischenurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 6.Juli 1992, GZ 9 Cg 197/89-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 200.000 samt 4 % Zinsen seit 20.6.1989 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 53.805,50 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 154 Barauslagen) sowie der Nebenintervenientin die mit S 76.227,60 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 9.104,60 Umsatzsteuer und S 21.600 Barauslagen (binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Die klagende Partei ist überdies schuldig, der Nebenintervenientin die mit S 170,88 bestimmten Kosten deren Berichtigungsantrages (darin S 28,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Vertrag vom 15.7.1983 nahm der Kläger von der vom Bundesstrombauamt vertretenen Donauhochwasserschutz-Konkurrenz (in der Folge kurz: DHK) zur Errichtung und zum Betrieb einer Tauchschule Teilflächen einer Liegenschaft im Ausmaß von etwa 150 m2 in Bestand, deren Eigentümer zu zwei Dritteln die Stadt Wien und zu einem Drittel die beklagte Partei sind.

Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz seines mit S 200.000 bezifferten Schadens und brachte hiezu vor, bei Abschluß des Bestandvertrags sei ihm zugesichert worden, daß sein Betrieb im Zusammenhang mit dem geplanten Bau einer Autobahn keinen wesentlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sein werde. Bei Eröffnung der Tauchschule habe sich etwa 50 m neben deren Standort ein Parkplatz für rund 200 PKW mit einer Zufahrtsmöglichkeit von der dort vorbeiführenden öffentlichen Straße befunden. Wegen der Straßenbauarbeiten seien im Sommer 1987 sämtliche Zufahrten zur Tauchschule gesperrt worden. Interessenten und Kunden hätten den Betrieb nicht einmal mehr zu Fuß erreichen können. Für die Saison 1987 sei dem Kläger eine Entschädigung von S 300.000 zuerkannt worden; auch 1988 habe er erhebliche Verluste hinnehmen müssen. Die beklagte Gebietskörperschaft sei im Rahmen der ihr obliegenden Straßenverwaltung verpflichtet, beim Bau die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen zu treffen. Sie habe dem Kläger bei Abschluß des Bestandvertrages auch zugesichert, die Tauchschule werde durch den Bau der Autobahn nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.

Die beklagte Partei und die Nebenintervenientin wendeten ein, die Haftung des Bestandgebers für die Benützbarkeit des Bestandgegenstandes sei ausgeschlossen und dem Kläger die behauptete Zusicherung nicht erteilt worden. Die beklagte Partei habe ihm für die Verluste im Jahre 1987 keine Entschädigung gewährt. Das Klagebegehren richte sich zu Unrecht gegen die beklagte Partei, weil sie die Planung und den Bau der Autobahn der Nebenintervenientin übertragen habe. Der Bestandvertrag sei zwischen dem Kläger und der DHK abgeschlossen worden.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Rechtlich meinte es, bei der DHK als Bestandgeberin handle es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Tätigkeit in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung falle. Zweck der DHK sei die Erhaltung von Dammbauten und die Verwaltung der damit zusammenhängenden Anlagen und Grünflächen. Eigentümer der in Bestand gegebenen Fläche seien zu einem Drittel die beklagte Partei und zu zwei Dritteln die Stadt Wien. Ein aus dem Bestandvertrag abgeleiteter Anspruch des Klägers richte sich daher zu Recht gegen die beklagte Partei als einen der Mitbestandgeber und Miteigentümer. Dem Kläger sei die ungehinderte Zugangs- bzw Zufahrtsmöglichkeit zugesichert worden, durch deren Abschneiden dem Kläger der Betrieb der Tauchschule unmöglich gemacht worden sei; hiedurch seien ihm 1987 und 1988 Verluste entstanden, die darauf zurückzuführen seien, daß die beklagte Partei ihre Vertragspflichten verletzt habe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, im Bestandvertrag scheine als Bestandgeberin die DHK auf, als deren Vertreter das Bundesstrombauamt offengelegt sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei die DHK unter diesem Namen nach wie vor existent. Nach dem Übereinkommen über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz besorge deren Geschäfte die mit der Strombauverwaltung betraute Dienststelle, das sei bei Abschluß des Bestandvertrags und der diesem vorausgegangenen Vertragsverhandlungen das Bundesstrombauamt gewesen. Dessen Aufgaben in diesem Umfang seien der Wasserstraßendirektion übertragen worden, die nach § 1 des Bundesgesetzes BGBl 1992/11 als eine dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nachgeordnete Dienststelle keine juristische Person sei. Ihr Wirkungsbereich umfasse nach § 3 dieses Gesetzes unter anderem auch die Besorgung der Geschäfte der DHK. Diese sei eine juristische Person des öffentlichen Rechts und nicht etwa eine bloße Interessengemeinschaft daran beteiligter juristischer oder natürlicher Personen. Nach § 139 Abs 2 WRG seien die durch bisher erlassene Gesetze gebildete Konkurrenzen Wasserverbände, die nach § 87 Abs 1 WRG Körperschaften des öffentlichen Rechts seien. Die DHK sei durch das Bundesgesetz BGBl 1927/372 gebildet worden. Sie sei dem Kläger gegenüber als Bestandgeberin aufgetreten, Eigentümer des in Bestand gegebenen Grundstücks seien jedoch die Stadt Wien und die beklagte Partei. Nach § 1 des vorher genannten Bundesgesetzes sei die DHK unter anderem zur Erhaltung des Betriebs und der Verwaltung der damit zusammenhängenden Anlagen und Grundstücke gebildet worden. Die über ein gewisses Ausmaß hinausgehenden Einnahmen aus dem zur Verwaltung und Nutznießung überlassenen Grundflächen kämen nach § 2 dieses Gesetzes auch den "Miteigentümern der Konkurrenz" zu. Die DHK fungiere also von Gesetzes wegen als Verwalterin der Grundstücke ihrer Miteigentümer und handle als solche bei Abschluß von Bestandverträgen für die von ihr als eigene Rechtspersönlichkeit vertretenen Miteigentümer. Eigene Rechte übte sie nur dann aus, wenn sie selbst Eigentümerin eines Grundstücks sein sollte. Dies sei hier nicht der Fall, so daß die beklagte Partei als (Mit )Bestandgeberin anzusehen und daher vom Kläger nach § 1096 ABGB grundsätzlich in Anspruch genommen werden könne.

Die Frage, ob dem Kläger aus § 12 BStrG ein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung der Verkehrsverbindungen zustehe, müsse nicht geprüft werden, weil dem Kläger ein Schadenersatzanspruch nach § 1096 ABGB zuzubilligen sei. Neben dem Recht auf Zinsminderung stehe dem Bestandnehmer ein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn der Bestandgeber schuldhaft den Vertrag verletze. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß dem Bestandgeber objektiv eine Verletzung von Erhaltungspflichten zur Last falle, weil der bedungene Gebrauch der Bestandsache längere Zeit hindurch nicht gewährleistet gewesen sei. Dieser sei auch an den dem Vertrag vorausgegangenen Zusagen zu messen. Um das Bestandobjekt zu dem vom Kläger genannten Zweck benützen zu können, müßten die Kunden erlaubterweise zufahren oder Zugang finden können. Das sei hier nicht ermöglicht worden. Dem Kläger sei die Erreichbarkeit seines Standplatzes auch während der Bauarbeiten zugesichert worden, so daß darin ein Teil des bedungenen Gebrauchs liege. Die beklagte Partei habe nicht einmal behauptet, sie habe dessen Verletzung nicht verschuldet. Sie habe daher dem Kläger als Mitbestandgeberin solidarisch für den diesem erwachsenen Schaden einzustehen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobenen Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin sind berechtigt.

Zu Recht hat die beklagte Partei, soweit es um die Verletzung vertraglicher Pflichten geht, ihre mangelnde Passivlegitimation schon in erster Instanz eingewendet. Den Bestandvertrag mit dem Kläger hat die dabei vom Bundesstrombauamt vertretene DHK abgeschlossen. Das Gericht zweiter Instanz hat deren Rechtsstellung zutreffend dargelegt, daraus aber nicht die richtigen Schlußfolgerungen gezogen:

Gemäß § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 16.12.1927, BGBl 372, über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz wurde zum Zweck der Erhaltung der aufgrund der Donauregulierungsgesetze ausgeführten Schutz- und Dammbauarbeiten in der näher bezeichneten Strecke der Donau sowie zum Zweck der Erhaltung des Betriebs und der Verwaltung der damit zusammenhängenden Anlagen und Grundflächen die DHK gebildet, an der sich der Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Gemeinde Wien, letztere zugleich für das Bundesland Wien, beteiligten. Die durch Gesetz gebildete DHK ist - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - keineswegs eine bloße Miteigentümer- oder Interessengemeinschaft der daran beteiligten Personen ohne Rechtspersönlichkeit, sondern eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Gemäß § 139 Abs 2 WRG sind die bis dahin durch Gesetz gebildeten Konkurrenzen - also auch und vor allem die DHK - Wasserverbände, die § 87 Abs 1 WRG zufolge Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

Die Geschäfte der DHK als Körperschaft des öffentlichen Rechts führte zufolge § 1 des Bundesgesetzes vom 3.7.1973, BGBl 367, betreffend die Bediensteten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz im maßgeblichen Zeitpunkt - also bei Abschluß des Bestandvertrages mit dem Kläger - in deren Namen das Bundesstrombauamt. Erst nach § 3 Z 1 lit e des am 10.1.1992 kundgemachten und an diesem Tag in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer "Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft", BGBl 1992/11, umfaßt der Wirkungsbereich der gemäß § 1 dieses Gesetzes zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Sitz in Wien eingerichteten Wasserstraßendirektion unter anderem auch die Erfüllung der Aufgaben, die sie aufgrund des Bundesgesetzes BGBl 1927/372 idF BGBl II 1934/95 und des BGBl 1973/367 wahrzunehmen hat.

Daraus, daß die dem Kläger in Bestand gegebene Grundfläche im Miteigentum der beklagten Partei und der Stadt Wien steht und die DHK zur Erhaltung des Betriebs und der Verwaltung der damit zusammenhängenden Anlagen und Grundflächen gebildet wurde, schloß das Berufungsgericht, die DHK habe den Bestandvertrag mit dem Kläger als gesetzlich bestellte Verwalterin der Grundstücke im Namen deren Miteigentümer abgeschlossen; eigene Rechte würde sie nur dann ausüben, wenn sie selbst Eigentümerin des davon betroffenen Grundstücks wäre. Zu Recht verweisen demgegenüber die Revisionswerber auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 des Gesetzes, durch das die DHK konstituiert wurde, wonach die Einnahmen aus der Verwertung der im Miteigentum der genannten Gebietskörperschaften stehenden und der DHK zur Verwaltung und Nutznießung überlassenen Grundflächen dieser bis zu einem bestimmten Jahresbetrag zur Verfügung gestellt werden. Die "Verwertung" der Grundstücke in Form der Überlassung nicht nur zur Verwaltung, sondern auch zur Nutznießung durch die DHK kann nur als die dieser unmittelbar durch das Gesetz eingeräumte Rechtsstellung als Fruchtnießerin oder doch als eine dieser im Sinne des § 505 ABGB weitgehend angenäherte Rechtsstellung als Gebrauchsberechtigte (vgl Petrasch in Rummel, ABGB Rz 1 hiezu) verstanden werden, die sich durch die Verwertung der im Miteigentum der Gebietskörperschaften stehenden Grundstücke - vor allem also auch durch deren Inbestandgabe - Einnahmen zu verschaffen hatte, um ihre aus dem gesetzlichen Zweck ihrer Errichtung abzuleitenden Aufgaben finanzieren zu können. Die DHK hat daher den Bestandvertrag - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht etwa in Vertretung der Miteigentümer der in Bestand gegebenen Grundfläche in deren Namen, sondern im eigenen Namen als Nutznießerin des ihr überlassenen Grundstücks und - in Erfüllung der ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben - auch für eigene Rechte abgeschlossen; daß sie nicht Eigentümerin der Bestandsache war, tat der wirksamen Begründung des Bestandverhältnisses keinen Abbruch.

Ansprüche aus der Verletzung bestandvertraglicher Pflichten im Sinne des § 1096 ABGB kann der Kläger gegen die beklagte Partei nicht mit Erfolg geltend machen, weil sie nicht seine Vertragspartnerin ist.

Der Kläger stützt gleichfalls zu Unrecht seinen Ersatzanspruch auch auf einen Verstoß der beklagten Partei gegen die sie gemäß § 12 BStrG treffenden Verhaltenspflichten: Nach dieser Vorschrift ist der Bund zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen verpflichtet, wenn durch den Bau einer Bundesstraße bestehende Straßen, Wege, Zu- und Abfahrten unterbrochen oder sonst unbenützbar gemacht werden. Die beklagte Partei hat demgegenüber eingewendet, solche Ansprüche seien nicht gegen sie, sondern die Nebenintervenientin zu richten, habe sie dieser doch gemäß § 1 Abs 1 lit a des Bundesgesetzes BGBl 1985/372 die Planung und Errichtung der Donauuferautobahn A 22 übertragen. Da die beklagte Partei mit dem Kläger in keiner vertraglichen Beziehung steht, kann dieser den Ersatz des begehrten Vermögensschadens (Verdienstentgang) gegen jene nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn die beklagte Partei eine Vorschrift übertreten hat, die gerade auch die Vermeidung solcher Schäden wie den eingeklagten Vermögensnachteil bezweckt. Ob § 12 BStrG in diesem Sinne als Schutzgesetz (§ 1311 ABGB) zu beurteilen ist, muß aber deshalb nicht näher geprüft werden, weil die beklagte Partei dem Bau der in Frage stehenden Bundesstraße und damit auch die Wahrnehmung der mit dem Bau verbundenen gesetzlichen Verhaltenspflichten im Wege eines Bundesgesetzes (BGBl 1985/372) auf einen selbständigen Unternehmer (die als Nebenintervenientin beigetretene Aktiengesellschaft) übertragen hat (vgl. SZ 63/217). Soweit dann überhaupt eine Haftung zu bejahen wäre, müßte der Kläger daher die Nebenintervenientin in Anspruch nehmen, wogegen ihm die beklagte Partei nur dann einzustehen hätte, wenn sie eine sie treffende zusätzliche Überwachungspflicht übertreten hätte (vgl etwa SZ 52/33, EvBl 1981/231 und ZVR 1988/128 zur vergleichbaren Übertragung der dem Wegehalter gemäß § 1319 a ABGB obliegenden Streupflicht auf einen selbständigen Unternehmer). Worin eine Verletzung solcher Überwachungspflichten - die sonst gleichfalls denkbare Verletzung sorgfältiger Auswahl kommt angesichts der besonderen Gesetzeslage nicht in Betracht - anzunehmen wäre, hat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht behauptet.

Da die beklagte Partei mangels vertraglicher Beziehungen und in Anbetracht der gesetzlichen Übertragung der Planung und Errichtung der Autobahn weder eine vertragliche noch eine deliktische Haftung trifft, ist in Stattgebung der Revision das Ersatzbegehren abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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