7Ob1667/93 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut G*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Sylvia W*****, 2.) Christa de P*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29. September 1993, GZ 3 R 176/93-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die Berechtigung des Feststellungsbegehrens ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Entscheidung geeignet ist, künftige Verfahren zufolge der die Vorfrage klärenden Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils abzukürzen (SZ 55/139; SZ 56/38; RdW 1988, 193).
Auf die in der außerordentlichen Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob auch Eigentumswohnungen einen gemeinen Wert (§ 305 ABGB) besäßen, der von allen kompetenten Sachverständigen in gleicher Höhe ermittelt werden könne, ist deshalb nicht einzugehen, weil nach den Feststellungen die Streitteile anläßlich der Unterfertigung der "Erbschaftsverfügung" und auch im Abhandlungsverfahren davon ausgingen, daß unter dem "behördlichen Schätzwert" jener Wert zu verstehen sei, der von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen festgestellt werde und diese Auslegung sohin dem Parteiwillen entspricht.