Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing.Hans Dieter K***** wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 12, 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB, zuletzt AZ 35 Vr 2755/93 des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Delegierungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13.Oktober 1993, AZ 11 Ns 511/93 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und die vom Landesgericht Linz angestrebte amtswegige Delegierung des Landesgerichtes Salzburg abgelehnt.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz die oben bezeichnete Strafsache - entgegen der ablehnenden Äußerung des Angeklagten, den amtswegigen Intentionen des Landesgerichtes Linz folgend - gemäß § 62 StPO dem Landesgericht Salzburg im wesentlichen mit der Begründung zu, der Angeklagte, sein Verteidiger und die Mehrheit der in der Hauptverhandlung zu vernehmenden Zeugen seien teils in Salzburg, teils in unmittelbarer Nähe dieser Stadt wohnhaft, weshalb eine (weitere) Verfahrensdurchführung vor dem Landesgericht Linz erhebliche Mehrkosten nach sich zöge.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Die in den §§ 62, 63 StPO normierte Befugnis, eine Strafsache dem (örtlich) zuständigen Gericht abzunehmen und einem anderen Gericht derselben Art zuzuweisen, trägt nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich an Gründen der öffentlichen Sicherheit bzw anderen wichtigen Gründen orientierten Ausnahmecharakter. Davon ausgehend trifft es hier aber im Sinn der Beschwerdeargumentation zu, daß mit der verhältnismäßig geringen Entfernung zwischen Linz und Salzburg, der für die Hauptverhandlung zu gewärtigenden Notwendigkeit der Vorführung des in der Außenstelle Asten der Justizanstalt Linz inhaftierten Zeugen Josef M*****, der beim Landesgericht Linz besser gewährleisteten Zugriffsmöglichkeit auf den diesen Zeugen betreffenden, für das vorliegende Strafverfahren bedeutsamen Strafakt und der im Bereich der Staatsanwaltschaft Linz bereits erarbeiteten umfassenden Aktenkenntnis neben der Befürchtung des Angeklagten, eine Verfahrensdurchführung in Salzburg könnte ihn auch ohne entsprechendes sachliches Substrat durch rein personsbezogene Überschneidungen in die negative Optik des sogenannten WEB-Bautreuhand-IMMAG-Verfahrens rücken, eine Reihe von Umständen vorliegt, die den Delegierungsintentionen des örtlich zuständigen Gerichtshofes erster Instanz in zu beachtender Weise entgegenstehen.
In Stattgebung der Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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